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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Es
kann eine arglistige Täuschung sein, wenn die Bank bei einem Kunden den
Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit ihrer
Zustimmung aus dem Darlehensvertrag lösen kann.
Ein Ehepaar aus
Oer-Erkenschwick hat bei einer Bank mit Sitz in München am 13.10.2008
einen Darlehensvertrag über 105.000 Euro zur Finanzierung einer
Immobilie abgeschlossen. Das Darlehen hatte eine Zinsbindung bis
31.01.2019. Das Ehepaar kündigte den Darlehensvertrag vorzeitig im Jahr
2010, da es die Immobilie wegen ihres Umzugs verkaufen wollte.
Unter
dem 18.10.2010 schrieb die beklagte Bank an die Kläger: "Mit der von
Ihnen gewünschten außerplanmäßigen Rückzahlung sind wir grundsätzlich
einverstanden, soweit uns der dadurch entstehende Schaden ersetzt wird.
Den Schaden haben wir entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ermittelt und in der beigefügten Rückzahlungsaufstellung
ausgewiesen. Bitte senden Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Datum dieses
Schreibens eine vollständig unterzeichnete Ausfertigung der ebenfalls
beigefügten Vereinbarung zurück."
Diesem Schreiben war beigefügt
die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.2010, die die Beklagten
unterschrieben zurücksandten. Darin wird u. a. vereinbart, dass für die
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Wiederanlagerenditen vom
06.10.2010 maßgebend sein sollen, wenn der Rückzahlungsbetrag bis
29.12.2010 bei der Bank eingeht. Die Bank berechnete 16.465,95 Euro
Vorfälligkeitsgebühren und 200 Euro Bearbeitungsgebühren.
Am
03.12.2010 zahlten die Kläger das Darlehen samt
Vorfälligkeitsentschädigung, weiterer Kosten und Zinsen in Höhe von
119.764,50 Euro zurück. Die Bank hat vereinbarungsgemäß die
Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Zinsniveau am 06.10.2010 berechnet
und nicht mit den Renditen am Tag der tatsächlichen Rückzahlung
(03.12.2010), an dem das Zinsniveau höher war.
Im März 2010
informierte die Verbraucherzentrale Bremen das Ehepaar, dass sie
4.687,35 Euro zu viel bezahlt haben. Die Differenz errechnet sich
insbesondere daraus, dass üblicherweise für die Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung der Tag der tatsächlichen Rückzahlung
maßgeblich ist. Die Vereinbarung vom 18.10.2010, die die Bank dem
Ehepaar zur Unterschrift vorgelegt hat, legte jedoch als
Berechnungszeitpunkt für die Vorfälligkeitsentschädigung den 06.10.2010
fest.
Mit Schreiben vom 30.07.2012 ließ das Ehepaar die
Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.2010 anfechten und
verlangten die zu viel bezahlten 4.687,35 Euro von der Bank zurück.
Diese
weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen. Die Bank ist der Meinung,
dass die Vereinbarung wirksam ist und keine Anfechtungsgründe bestehen.
Das
Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und der zuständige
Richter gab ihnen Recht. Er verurteilte die Bank auf Rückzahlung von
4.687,35 Euro. Denn die Vereinbarung sei wirksam wegen arglistiger
Täuschung des Ehepaars durch die Bank angefochten worden.
Das
Gericht stellt fest, dass die Bank durch ihr Verhalten das Ehepaar
arglistig getäuscht hat. Denn in dem Schreiben vom 18.10.2010 hat die
Bank dem Ehepaar mitgeteilt, dass sie nur dann mit der vorzeitigen
Vertragsauflösung einverstanden sei, wenn die Kläger die Vereinbarung
mit der Vorfälligkeitsentschädigung unterschreiben. Dieses Schreiben hat
dazu geführt, dass die Kläger irrtümlich davon ausgingen, dass sie sich
nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank von dem Vertrag
lösen konnten. Nach der tatsächlichen Rechts- und Gesetzeslage hätte
sich das Ehepaar auch einseitig vom Vertrag lösen können (§ 490 Abs. 2
BGB). Daher stelle dieses Verhalten der Bank eine Täuschung im Sinne von
§ 123 BGB dar. Die Frage, die in der juristischen Fachliteratur
kontrovers diskutiert wird, ob die Bank aufgrund ihrer besonderen
Sachkunde und des bestehenden Vertragsverhältnisses sogar gehalten
gewesen wäre, das Ehepaar ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Fall
des Verkaufs der Immobilie der Darlehensvertrag einseitig gekündigt
werden kann, war für das Gericht nicht mehr entscheidungserheblich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
AG München, Pressemitteilung vom 12.12.2014 zum Urteil 262 C 15455/13 vom 10.09.2014
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