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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit Urteil vom 11. April 2013, V R 51/10 (BStBl II S. XXX), hat der BFH entschieden,
dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als
Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für
Wertpapieranlagen unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch
Kapitalanlagegesellschaften" fallen. Danach weisen Leistungen, die in der
Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer
Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen
Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchst.
h UStG steuerfrei sein. Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten
erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der
rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist nicht entscheidend.
Von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen
Tätigkeit - d. h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in
Wertpapieren anzulegen - ist auszugehen, wenn
Dementsprechend
wird Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010
(BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25.10.2013 - IV D 2 -
S-7280 / 12 / 10002 (2013/0956687), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie
folgt geändert:
1. In Absatz 14 werden folgende neue Sätze 6 und 7 angefügt:
"6Demgegenüber fallen Leistungen, die in der Abgabe von
Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder
Immobilien) gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, unter die
Steuerbefreiung, wenn eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer
Kapitalanlagegesellschaft besteht. 7Davon ist auszugehen,
wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an
den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen
Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von
Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird
und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des
Vermögens beruht (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2013, V R 51/10, BStBl II S. XXX,
EuGH-Urteil vom 07.03.2013, C-275/11, BStBl II S. XXX)."
2. Absatz 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"2Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und
Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer
Kapitalanlagegesellschaft bestehen, können unter die Steuerbefreiung fallen
(vgl. Absatz 14 Sätze 6 und 7)."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den neuen Sätzen 3 und 4.
3. Absatz 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Rechercheleistungen" folgender
Satzteil eingefügt:
" - sofern diese nicht unselbständige Nebenleistungen zu
Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für
Vermögenswerte (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) sind -".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Beratungsleistungen ohne konkrete Kauf- oder
Verkaufsempfehlungen".
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für
vor dem 31. Dezember 2013 erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der
Unternehmer - soweit er im Ausland ansässig ist und § 13b UStG zur Anwendung
kommt, im Einvernehmen mit seinem Leistungsempfänger - seine Leistungen
abweichend von Abschnitt 4.8.13 Abs. 14 Satz 6, Abs. 17 Satz 2 und Abs. 18
UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben IV D 3 - S-7160-h / 08 / 10002 vom 28.10.2013
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