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Sehr geehrte Ärzte,
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Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich unter anderem mit der Frage befasst, ob eine in
Sonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Preisänderungsklausel,
die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beschränkt, wirksam
ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof ein auf Vorlage ergangenes Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V., verlangt von der
Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von
Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf
Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihm die Rechte von 25 Kunden
in den Gasvertriebsregionen "Ost-Südwestfalen" und
"Ruhr-Lippe" abgetreten worden. Im betreffenden Zeitraum erhöhte die
Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten - zum Teil
unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die ihnen für das gelieferte Gas in
Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger
hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die Beträge, die über den
Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehen, von der Beklagten zurück.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 Euro gerichteten
Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen
Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte zunächst mit Beschluss vom 9. Februar 2011 das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilung 26/2011). Hierbei ging es um
die Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie. Der
Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 21. März 2013 (Rs.
C-92/11 - RWE Vertrieb) entschieden, dass es für die Frage, ob eine
Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu
und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf
ankommt,
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Hinweis
zur Rechtslage |
BGH, Urteil VIII ZR 162/09 vom 31.07.2013
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