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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat am
03.07.2013 in einem weiteren Verfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom und
andere einen Musterentscheid erlassen. Das OLG hat damit über die mit dem
Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2006 zur
Entscheidung bestimmten Tatsachen- und Rechtsfragen entschieden. Der Vorlagebeschluss
war während des seit 2013 beim OLG verhandelten Verfahrens durch eine Reihe von
Ergänzungsbeschlüssen nach § 13 KapMuG erweitert worden. Vorangegangen war die
Entscheidung des OLG im ersten Verfahren nach dem KapMuG (Beschluss vom
16.05.2012, 23 Kap 1/06), das den 3. Börsengang der Deutschen Telekom zum
Gegenstand hatte.
Einen Fehler im Prospekt der Telekom anlässlich des 2. Börsengangs (DT 2) hat
das OLG dabei nicht festgestellt. Die Hauptaspekte, mit denen die Kläger
Unrichtigkeiten des Prospekts rügten, waren - ähnlich wie im Verfahren 23 Kap
1/06 - :
Die Darstellung im Prospekt zu diesen Punkten hat das OLG im
Ergebnis nicht beanstandet.
In der Bewertung der Immobilien der Telekom sowie der entsprechenden
Darstellung im Prospekt sah das OLG unverändert keine Unrichtigkeiten. So
entsprach die Bewertungsmethode, das sog. Cluster-Verfahren, bei dem nicht jede
einzelne von mehreren tausend Immobilien bewertet wurde, sondern diese zu
Bewertungseinheiten zusammengefasst wurden, der damaligen Gesetzeslage. Auch
die Anwendung dieses Bewertungsverfahrens hat nach Ansicht des OLG zu keinen
rechtlich relevanten Abweichungen geführt, da eine gewisse Spannbreite in der
Wertermittlung - gerade bei der Vielfalt der von der Telekom gehaltenen
Immobilien - unvermeidlich und daher zulässig sei. Auch über die Anwendung
dieses Verfahrens habe im Prospekt nicht ausdrücklich berichtet werden müssen,
da die Methode als solche gesetzlich zulässig gewesen sei und eine
entsprechende Information für den Anleger mit keinem Wissensgewinn verbunden
gewesen wäre.
Soweit die Telekom in dem Prospekt die Haftung für Fehler desselben übernommen
hatte, hat sich das OLG mit der Frage beschäftigt, ob dies einer besonderen
Erwähnung im Prospekt bedurft hätte, und zwar im Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2011, II ZR 141/09, wonach diese Übernahme
ohne eine Kompensation durch Bund bzw. Kreditanstalt für Wiederaufbau als
aktienrechtlich unzulässig angesehen wurde. Diese Frage hat das Gericht jedoch
verneint, da sich aus dem Prospekt diese Haftungsübernahme ergebe und der
Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen werde, dass die Telekom zunächst
allein und in vollem Umfang hafte. Ob ein Rückgriffsanspruch gegen Dritte
bestehe, sei dagegen nicht in den Prospekt aufzunehmen.
Die Rüge der Kläger, aus dem 1. Börsengang der Telekom im Jahr 1996
möglicherweise bestehende Prospekthaftungsansprüche hätten im Prospekt für den
2. Börsengang (DT 2) dargestellt werden müssen, hat das OLG ebenfalls für nicht
durchgreifend erachtet. Insoweit sei aus Rechtsgründen eine entsprechende
Darstellung nicht geboten, was auch für die Frage gelte, ob in dem Prospekt
über Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Telekom hätte berichtet
werden müssen.
Das OLG hat sich schließlich auch mit der Frage beschäftigt, ob gegen die
Telekom aus einem delikts- oder strafrechtlich relevanten Verhalten
Schadensersatzansprüche bestehen und dies verneint.
Weitere Fragen, die vom OLG ebenfalls entschieden wurden, betrafen die Wirkung
der Werbemaßnahmen der Telekom für die Aktie und deren Auswirkung auf den
Verständnishorizont des Anlegers bezüglich des Prospektinhalts. Das OLG hat
hier seine Entscheidung ausdrücklich auf das Jahr des Börsengangs (1999)
bezogen und auf einen Anleger abgestellt, der Bilanzkenntnisse hat.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen sie können alle Beteiligten
Rechtsbeschwerde einlegen, über die der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu
entscheiden hat.
OLG Frankfurt a. M., Musterentscheid 23 Kap 2/06 vom 03.07.2013
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