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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben eingelegt bzw. gestellt worden sind
Aufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 25. März 2013 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der
Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2006 werden hiermit
zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die
Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aufgrund der
Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein
steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682) verstoße
gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 25. März 2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs-
oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder
Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2006.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen
Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das
Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen
Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu
erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach
der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung
veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt,
wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht
oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens,
den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in
zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine
Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser
Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg
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