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Steuer & Recht
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 21.3.2013 in zwei Verfahren der Gemeinde Norderfriedrichskoog hinsichtlich des Finanzausgleichs entschieden. Die Gemeinde war als "Steueroase" bekannt geworden, da sie bis 2003 überhaupt keine Gewerbesteuer erhoben hatte und ab 2004 dann lediglich den niedrigsten nach dem Gewerbesteuergesetz zulässigen Hebesatz (200 Prozent) festgelegt hatte. Da nach dem Finanzausgleichsgesetz aber ein fiktiver Hebesatz von 310 Prozent festgelegt wird, hatte die Gemeinde im Rahmen des Finanzausgleichs mehr abgeben müssen, als sie einnahm. Weil die hohen Gewerbesteuereinnahmen auch dem Kreis und den übrigen amtsangehörigen Gemeinden zugutekamen, hatten diese einen gemeinsamen Vertrag geschlossen und sich verpflichtet, über eine Rücklage einen Teil des finanziellen Vorteils wieder der Gemeinde zukommen zu lassen, um Haushaltsdefizite auszugleichen. Nachdem die Rücklagen zum Ausgleich des Defizits nicht mehr ausreichten und Norderfriedrichskoog dem Verlangen nach einer Anhebung des Hebesatzes auf 310 Prozent nicht nachkam, hatte der Kreis Nordfriesland den Vertrag gekündigt.
Die erste Klage (Aktenzeichen 6 A 85/11) richtete sich gegen das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und betraf die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Jahr 2010. Die Gemeinde Norderfriedrichskoog hatte diese Regelung im wesentlichen mit der Begründung angegriffen, das zugrundeliegende Finanzausgleichsgesetz (FAG) des Landes Schleswig-Holstein sei verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber bei der Regelung der Steuerkraftmesszahl mit der Festsetzung eines fiktiven Gewerbesteuerhebesatzes von 310 Prozent seine Gesetzgebungskompetenz gegenüber dem Bundesgesetzgeber überschritten habe, der im Gewerbesteuergesetz (GewStG) lediglich einen Mindesthebesatz von 200 Prozent vorschreibt. Außerdem fehle eine Härtefallregelung für Gemeinden, die sich in der Lage der Klägerin befinden.
Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde bei der Urteilsverkündung ausgeführt, dass Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Finanzausgleichsgesetzes des Landes nicht bestünden. Der Gesetzgeber habe nicht seine Kompetenzen überschritten, da es um eine grundsätzlich andere Materie gehe. Das Gewerbesteuergesetz des Bundes sei eine steuerrechtliche Regelung, während das FAG eine Regelung des Finanzausgleichs darstelle, die in die Zuständigkeit des Landes fiele. Auch stelle sich die Situation der Gemeinde nicht als eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und daher ausgleichsbedürftige Härte dar.
Das zweite Verfahren (Aktenzeichen 6 A 86/11) betraf die Kündigung des Ausgleichsvertrages zwischen der Gemeinde Norderfriedrichskoog, den übrigen amtsangehörigen Gemeinden und dem Kreis Nordfriesland. Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass die vom Kreis Nordfriesland ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Dies folge zum einen in formeller Hinsicht daraus, dass vor der Kündigung vertraglich vorgesehene Anpassungsverhandlungen mit den anderen Vertragspartnern nicht stattgefunden hätten. Zum andern läge aber auch in materieller Hinsicht kein Kündigungsgrund vor. Die drohende Aufzehrung der gebildeten Ausgleichsrücklage sei kein Grund zur Kündigung und die volle Aufzehrung der Rücklage führe schon nach der vertraglichen Vereinbarung zu deren Beendigung.
Der Vorsitzende der 6. Kammer wies in der mündlichen Verhandlung allerdings auch deutlich darauf hin, dass im Interesse aller Beteiligten gemeinsame Verhandlungen erforderlich seien, um die anstehenden Probleme für die Zukunft zu lösen. Gerichtliche Entscheidungen könnten solche Verhandlungen nicht ersetzen.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach ihrer Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
VG Schleswig, Urteile 6 A 85/11 und 6 A 86/11 vom 21.03.2013
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