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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 BvR 451/11
- die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2010 - III R
111/07 - (BStBl 2011 II S. 281) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit
den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 9 (Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in
Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§
33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002) der Anlage zum
BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die durch BMF-Schreiben vom
10. Dezember 2012 (BStBl I S. 1174) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger
Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Höhe des Freibetrags gem. § 33a
Abs. 2 EStG verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht
mehr in Betracht.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger
Wirkung wie folgt gefasst:
"Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und
verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)
a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -
b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 -
Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen
Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, zu denen eine
Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen wurde, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden
für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die
gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese
Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder
Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die
gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur §
4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1
EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für
Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und
ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk
nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der
Einkommensteuer zu entscheiden ist.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für
Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich
folgender Erläuterungstext aufzunehmen: "Der Vorläufigkeitsvermerk
hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als
vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich
begründeten steuerlichen Berücksichtigung."
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 erfasst sämtliche Leibrentenarten im
Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für
Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach §
31 EStG beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für
Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche
Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005
hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen."
BMF, Schreiben IV A 3 - S-0338 / 07 / 10010 vom 25.02.2013
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