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Steuer & Recht
Bei dem u. a. für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist unter dem Aktenzeichen XI ZR 405/12 ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 - 31 U 60/12 - anhängig. In den Vorinstanzen ist die beklagte Bank auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins verurteilt worden, die weitere Verwendung der in ihrem Preisaushang enthaltenen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ("Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %") zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehe. Hiergegen hat die Beklagte beim Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt. Über diese Beschwerde - mit der nicht über die Wirksamkeit der streitigen Klausel, sondern ausschließlich über die (Vor-)Frage zu befinden ist, ob die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 zuzulassen ist - ist bislang nicht entschieden, weil noch die Stellungnahme des Klägers zum Beschwerdevorbringen der Beklagten aussteht.
Sollte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisen, wären die Urteile der Vorinstanzen rechtskräftig; zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in der Hauptsache käme es dann nicht mehr. Sofern der Bundesgerichtshof der Beschwerde hingegen stattgeben sollte, weil er die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet, so wäre - erst - in einem sich hieran anschließenden Revisionsverfahren aufgrund einer sodann anzuberaumenden mündlichen Verhandlung durch den Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit der Klausel zu befinden.
Vorinstanzen
OLG Hamm - Urteil 31 U 60/12 vom 17.09.2012
LG Dortmund - Urteil 25 O 519/11 vom 03.02.2012
Quelle: BGH
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