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Steuer & Recht
In einem am 14.02.2013 von der Kommission angenommenen Vorschlag werden die
Einzelheiten der im Zuge einer Verstärkten Zusammenarbeit vorgesehenen
Finanztransaktionssteuer (FTS) erläutert. Den Anträgen der elf Mitgliedstaaten
(Frankreich, Deutschland, Belgien, Österreich, Slowenien, Portugal,
Griechenland, die Slowakei, Italien, Spanien, Estland) entsprechend, die diese
Steuer einführen werden, spiegeln Anwendungsbereich und Ziele der
vorgeschlagenen Richtlinie den ursprünglichen Vorschlag für eine
Finanztransaktionssteuer wider, den die Kommission im September 2011 vorgelegt
hatte (IP/11/1085). Das Konzept,
alle Finanztransaktionen zu besteuern, bei denen ein Anknüpfungspunkt mit dem
FTS-Raum vorhanden ist, und die Steuersätze von 0,1 % für Anteile und Anleihen
und 0,01 % für Derivatkontrakte werden beibehalten.
Es wird erwartet, dass diese Finanztransaktionssteuer bei Anwendung durch die
elf Mitgliedstaaten Einnahmen von jährlich 30 bis 35 Mrd. Euro generiert.
Der Vorschlag für eine FTS enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag
begrenzte Änderungen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Steuer in
einem kleineren geografischen Gebiet als ursprünglich vorgesehen eingeführt
wird. Diese Änderungen sollen vor allem für rechtliche Klarheit sorgen und
Bestimmungen zur Vermeidung von Steuerumgehung und Missbrauch verstärken.
Algirdas Semeta, für Steuern zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte:
"Mit dem heutigen Vorschlag ist alles bereit, um in der EU eine gemeinsame
Finanztransaktionssteuer zu verwirklichen. Die vorgeschlagene Steuer ist fair
und sachlich ausgereift. Sie wird unseren Binnenmarkt stärken und
unverantwortlichen Handel eindämmen. Elf Mitgliedstaaten haben um diesen
Vorschlag ersucht, damit sie die FTS im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit
einführen können. Nunmehr rufe ich diese Mitgliedstaaten auf, den
eingeschlagenen Weg zur Einführung der weltweit ersten regionalen FTS mit
Ehrgeiz, Dynamik und Entschlossenheit weiter zu verfolgen."
Der Vorschlag erfolgt, nachdem sich die EU-Finanzminister kürzlich darauf
verständigt haben, dass die elf Mitgliedstaaten im Rahmen der Verstärkten
Zusammenarbeit eine Finanztransaktionssteuer einführen können (IP/12/1138).
Die Finanztransaktionssteuer hat drei Kernziele
Zunächst
einmal wird sie
den Binnenmarkt durch eine geringere Anzahl unterschiedlicher nationaler
Ansätze für die Besteuerung von Finanztransaktionen stärken. Zweitens
gewährleistet sie, dass der Finanzsektor angemessen und substanziell zu den
öffentlichen Einnahmen beiträgt. Drittens wird die FTS
Regelungsmaßnahmen unterstützen, indem sie den Finanzsektor ermutigt,
verantwortungsvoller und mit Blick auf die Realwirtschaft zu handeln.
Wie schon im ursprünglichen Vorschlag umfasst die FTS niedrige Steuersätze,
eine breite Bemessungsgrundlage und Vorkehrungen, mit denen verhindert werden
soll, dass es im Finanzsektor zu Verlagerungen kommt. Das "Ansässigkeitsprinzip"
wird beibehalten. Das bedeutet, dass die Steuerschuld entsteht, wenn eine der
Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist,
unabhängig davon, wo die Transaktion stattfindet. Das ist sowohl dann der Fall,
wenn ein an der Transaktion beteiligtes Finanzinstitut selbst im FTS-Raum
ansässig ist, als auch wenn es im Namen einer in diesem Gebiet ansässigen
Partei handelt.
Als weiteren Schutz vor einer Umgehung der Steuer führt der Vorschlag das "Ausgabeprinzip"
ein. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den elf Mitgliedstaaten
ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumente gehandelt
werden, auch wenn die betroffenen Parteien nicht im FTS-Raum ansässig sind.
Darüber hinaus sind jetzt ausdrücklich Bestimmungen zur Verhinderung von
Missbrauch vorgesehen.
Wie schon im ursprünglichen Vorschlag wird die FTS zum Schutz der
Realwirtschaft nicht für laufende Finanztätigkeiten gelten, die für Bürger und
Unternehmen wichtig sind (z. B. Darlehen, Zahlungsdienste, Versicherungsverträge,
Einlagen usw.). Ebenso wenig wird sie auf die herkömmlichen
Investmentbankaktivitäten im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffung oder auf
Finanztransaktionen im Zuge von Umstrukturierungen angewendet.
Des Weiteren schließt der Vorschlag Refinanzierungstätigkeiten, geldpolitische
Maßnahmen und die öffentliche Schuldenverwaltung aus. Daher gilt die Steuer
nicht für Transaktionen mit Zentralbaken und der EZB, mit der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und Transaktionen
mit der Europäischen Union.
Die nächsten Schritte
Der Richtlinienvorschlag wird jetzt von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Umsetzung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erörtert werden. An den Beratungen können alle 27 Mitgliedstaaten teilnehmen. Abstimmungsberechtigt sind jedoch nur die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, und der Vorschlag muss einstimmig angenommen werden. Das Europäische Parlament wird ebenfalls konsultiert.
Hintergrund
Im September
2011 legte die Kommission einen Vorschlag für ein gemeinsames
Finanztransaktionssteuersystem vor, um ein kohärentes Vorgehen bei der
Besteuerung dieses Sektors im Binnenmarkt zu gewährleisten, einen angemessenen
Beitrag des Finanzsektors zu den öffentlichen Finanzen zu erwirken und dazu
beizutragen, dass Transaktionen im Finanzsektor Effizienz und Allgemeinwohl
fördern.
Nach intensiven Beratungen über dieses Thema stimmte der Rat "Wirtschaft
und Finanzen" in seinen Sitzungen im Sommer 2012 darin überein, dass
innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Einigung zwischen den 27
Mitgliedstaaten möglich ist. Dessen ungeachtet äußerten einige Mitgliedstaaten
den starken Wunsch, die FTS weiterzuverfolgen. Daher richteten im Herbst 2012
elf Mitgliedstaaten Schreiben an die Kommission, um auf der Grundlage des
Kommissionsvorschlags von 2011 förmlich die Ermächtigung zur Verstärkten
Zusammenarbeit bezüglich der Finanztransaktionssteuer zu beantragen.
Die Kommission hat diese Anträge anhand der Kriterien, die die Verträge für
eine Verstärkte Zusammenarbeit vorsehen, sorgfältig geprüft. So wurde
insbesondere festgestellt, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit bei der FTS
weder den Binnenmarkt, noch die Rechte, Pflichten oder Zuständigkeiten der
nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Auf Grundlage dieser
Beurteilung schlug die Kommission im Oktober 2012 einen Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit bei der FTS vor. Dieser
Beschluss erhielt im Dezember 2012 die Unterstützung des Europäischen
Parlaments und wurde von den europäischen Finanzministern im Januar 2013 im
Rahmen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" erlassen.
Als das grüne Licht für die Verstärkte Zusammenarbeit erteilt war, konnte die
Kommission die Einzelheiten des Vorschlags für die in elf Mitgliedstaaten
einzuführende Finanztransaktionssteuer ausarbeiten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage
der EU-Kommission.
Quelle: EU-Kommission
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