Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg hat am 23.03.2017 im Streit über die Zulässigkeit von Wertgutscheinen für Apothekenbesuche entschieden.
Die Apotheke des Beklagten gewährte Kunden für den Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente einen Wertgutschein über 0,50 Euro. Die Klägerin, die ebenfalls eine Apotheke betreibt, hielt dies für wettbewerbswidrig. Sie beantragte, dem Beklagten die Werbemaßnahme durch einstweilige Verfügung zu untersagen.
Die Kammer hat den Antrag abgewiesen. Die Gewährung der Wertgutscheine verstößt, so die Begründung des Urteils, nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Denn Kunden werden hierdurch nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewährt wird. Zudem wird die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflusst; vielmehr trifft der Verbraucher seine Wahl auf Grund einer Vielzahl anderer Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 0,50 Euro spielt insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken werden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich ist der Wertgutschein, so das Ergebnis der Kammer, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.
Die mündliche Verhandlung in dieser Sache hatte am 9. März 2017 stattgefunden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hätte.
LG Lüneburg, Urteil 7 O 15/17