Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer vom Landkreis Vulkaneifel verfügten Fahrtenbuchauflage bestätigt.
Im Mai 2016 war mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 115 km/h auf einer Autobahn der erforderliche Sicherheitsabstand von 57,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten worden. Stattdessen betrug der Abstand nach den Messungen lediglich 15,65 m. Dieser Verstoß wird nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen mit einer Geldbuße i. H. v. 160 Euro belegt und mit zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot in das Fahreignungsregister eingetragen, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist möglich ist.
Um den Fahrzeugführer zu ermitteln, übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Zeugenbefragungsbogen, in dem diese sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berief. Daraufhin ermittelte die Behörde gegen den Ehemann der Antragstellerin; letztlich musste das Verfahren jedoch eingestellt werden, da dieser bestritt, den Wagen gefahren zu haben und die Lichtbildqualität des Beweisfotos aufgrund der Teilverdeckung des Gesichts des Fahrzeugführers nicht ergiebig war; ein alsdann noch angefordertes anthropologisches Gutachten erbrachte ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis. Daraufhin verhängte die Antragsgegnerin im November 2016 die streitige, für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Da die Feststellung des Fahrzeugführers trotz aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen nicht möglich gewesen sei, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage gegeben. Bei der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes handele es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der als besonders schwerwiegend anzusehen sei, da eine mögliche Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer damit einhergehe. Da die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als eine umfassende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu verstehen sei und nicht dem Zweck diene, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen gerade durch den Fahrzeughalter vorzubeugen, sei - entgegen der von der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung - auch nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr feststellen müsse. Schließlich stehe auch die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht der Auflage eines Fahrtenbuchs nicht entgegen, weil das Aussageverweigerungsrecht nur die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat betreffe, nicht aber vor Maßnahmen der Behörde zur Abwendung von Gefahren für den Straßenverkehr schütze. Der Halter eines Fahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, sei zwar nicht gehindert, in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren von einem etwaigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen; allerdings müsse er dann in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss 1 L 9935/16.TR vom 05.01.2017