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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem
Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des
Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten
Jahresurlaub ausschließen.
Die Richtlinie über die
Arbeitszeitgestaltung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf
einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser
Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine
finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.
Herr Bollacke war vom
1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei dem
Unternehmen K+K beschäftigt. Von 2009 bis zu seinem Tod war er aufgrund
einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er
starb hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt.
Die
Witwe von Herrn Bollacke forderte von K+K eine Abgeltung für den von
ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die
Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung.
Das
mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht möchte vom Gerichtshof
wissen, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten gestattet, wonach im Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für
nicht genommenen Urlaub untergeht. Ferner möchte es wissen, ob eine
solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängt.
In
seinem Urteil vom 12.06.2014 erinnert der Gerichtshof daran (s. a.
EuGH, C-350/06 und C-520/06 vom 20.01.2009), dass der Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des
Sozialrechts ist und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf
Bezahlung wahrend des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs
darstellen.
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der
Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat, Anspruch auf eine
Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf
Urlaub vorenthalten wird (s. a. EuGH, C-337/10 vom 03.05.2012). Das
Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des
Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl
er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs
kommen konnte.
Der Gerichtshof betont, dass der Begriff des
bezahlten Jahresurlaubs bedeutet, dass für die Dauer des Jahresurlaubs
das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist.
Ein finanzieller
Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod
des Arbeitnehmers stellt die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs
sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht
rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten
Jahresurlaub führen.
Der Gerichtshof stellt deshalb klar, dass
das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht
genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod
des Arbeitnehmers endet.
Er stellt weiter fest, dass diese Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
EuGH, Urteil C-118/13 vom 12.06.2014
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