• 09.02.2014 – Unwirksame Entscheidungen einer satzungswidrig einberufenen Mitgliederversammlung

    APOTHEKE – Steuer & Recht Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung unter Missach ...

DocSecur® OMNI
All-Inklusive Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX
Die flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® JURA
Rechtsschutz gibt es nicht auf Rezept!
DocSecur® CYBER
Arztpraxen sicher im Netz

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Arztpraxis:


Steuer & Recht

Vereinsrecht: Unwirksame Entscheidungen einer satzungswidrig einberufenen Mitgliederversammlung

 

Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung unter Missachtung einer zwingenden Vorschrift der Vereinssatzung einberufen worden ist. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.12.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Kläger aus Berlin ist langjähriges Mitglied des bundesweit tätigen beklagten Vereins mit dem Sitz in Münster, dessen satzungsgemäßer Zweck auf die Förderung des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes, der Landschaftspflege und der Kunst und Kultur gerichtet ist. § 9 der Vereinssatzung regelt, dass die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich stattzufinden hat. Diese ist unter Einhaltung einer bestimmten Frist durch Veröffentlichung im Vereinsblatt mit Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einzuberufen. Zu der im Juni 2012 vorgesehenen Mitgliederversammlung lud der Beklagte nicht über die Vereinszeitschrift ein. Er teilte den Termin zunächst per E-Mail-Newsletter mit und sandte den Mitgliedern sodann eine Einladung mittels der Infopost der Deutschen Post zu. U. a. aufgrund der satzungswidrigen Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Kläger gemeint, dass die Wahlen und Beschlüsse der im Juni 2012 abgehaltenen Mitgliederversammlung unwirksam seien.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Juni 2012 seien nichtig, weil die Mitgliederversammlung in satzungswidriger Weise einberufen worden sei.

§ 9 der Vereinssatzung sehe zwingend vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen sei. Hieran habe sich der Beklagte nicht gehalten. Unerheblich sei insoweit, ob eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift nicht praktikabel oder mit hohen Kosten verbunden sei. Dass sie objektiv unmöglich gewesen sei, stehe nicht fest.

Aufgrund des Satzungsverstoßes seien die in Frage stehenden Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Beklagten nichtig. Ein Einberufungsmangel könne nur dann unerheblich sein, wenn der Verein nachweise, dass die Entscheidung auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre. Insoweit komme es nicht allein auf das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis an, es müsse auch ausgeschlossen sein, dass die Willensbildung bei ordnungsgemäßer Einberufung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Zwar könne eine Einladung durch einen persönlichen Brief eine unmittelbarere Kenntnisnahme durch ein Vereinsmitglied ermöglichen als die in einer Vereinszeitschrift veröffentlichte Einladung. Der Beklagte habe die Einladungen aber ohne Nennung des Vereins als Absender mittels sog. Infopost versandt und damit die realistische Gefahr einer Verwechslung mit Werbesendungen begründet, die häufig mittels Infopost der Deutschen Post versandt würden. Zudem sei als Absender eine unbekannte Gesellschaft vermerkt gewesen. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Vereinsmitgliedern den Brief als Werbesendung nicht oder - in Bezug auf den Versammlungstermin - verspätet zur Kenntnis genommen habe. Hierdurch könnten sie gehindert gewesen sein, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten und fristgerecht Ergänzungsanträge einzubringen. Da nur 175 von ca. 11.000 Vereinsmitgliedern an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten, sei nicht auszuschließen, dass die Willensbildung der Vereinsmitglieder bei ordnungsgemäßer Einberufung anders verlaufen wäre. Insofern liege auch ein relevanter Satzungsverstoß vor. Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sei ein existenzielles Mitgliedschaftsrecht. Eine satzungswidrige Form der Einladung, die nicht in vergleichbarer Form eine rechtzeitige Kenntnisnahme der Mitglieder gewährleiste wie die satzungskonforme Einladung, begründe einen relevanten Satzungsverstoß, aus dem im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse folge.

OLG Hamm, Urteil 8 U 20/13 vom 18.12.2013

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    DocSecur® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die DocSecur® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die DocSecur® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Beratungskonzept

DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Vergleichsrechner