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Steuer & Recht
Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung eines Vereins können bereits deswegen unwirksam sein, weil die Mitgliederversammlung unter Missachtung einer zwingenden Vorschrift der Vereinssatzung einberufen worden ist. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.12.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Kläger aus Berlin ist langjähriges Mitglied des bundesweit tätigen beklagten Vereins mit dem Sitz in Münster, dessen satzungsgemäßer Zweck auf die Förderung des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes, der Landschaftspflege und der Kunst und Kultur gerichtet ist. § 9 der Vereinssatzung regelt, dass die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich stattzufinden hat. Diese ist unter Einhaltung einer bestimmten Frist durch Veröffentlichung im Vereinsblatt mit Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einzuberufen. Zu der im Juni 2012 vorgesehenen Mitgliederversammlung lud der Beklagte nicht über die Vereinszeitschrift ein. Er teilte den Termin zunächst per E-Mail-Newsletter mit und sandte den Mitgliedern sodann eine Einladung mittels der Infopost der Deutschen Post zu. U. a. aufgrund der satzungswidrigen Einberufung der Mitgliederversammlung hat der Kläger gemeint, dass die Wahlen und Beschlüsse der im Juni 2012 abgehaltenen Mitgliederversammlung unwirksam seien.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Juni 2012 seien nichtig, weil die Mitgliederversammlung in satzungswidriger Weise einberufen worden sei.
§ 9 der Vereinssatzung sehe zwingend vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Angabe der Tagesordnung in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen sei. Hieran habe sich der Beklagte nicht gehalten. Unerheblich sei insoweit, ob eine Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift nicht praktikabel oder mit hohen Kosten verbunden sei. Dass sie objektiv unmöglich gewesen sei, stehe nicht fest.
Aufgrund des Satzungsverstoßes seien die in Frage stehenden Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Beklagten nichtig. Ein Einberufungsmangel könne nur dann unerheblich sein, wenn der Verein nachweise, dass die Entscheidung auch ohne den Verstoß in gleicher Weise zustande gekommen wäre. Insoweit komme es nicht allein auf das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis an, es müsse auch ausgeschlossen sein, dass die Willensbildung bei ordnungsgemäßer Einberufung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Zwar könne eine Einladung durch einen persönlichen Brief eine unmittelbarere Kenntnisnahme durch ein Vereinsmitglied ermöglichen als die in einer Vereinszeitschrift veröffentlichte Einladung. Der Beklagte habe die Einladungen aber ohne Nennung des Vereins als Absender mittels sog. Infopost versandt und damit die realistische Gefahr einer Verwechslung mit Werbesendungen begründet, die häufig mittels Infopost der Deutschen Post versandt würden. Zudem sei als Absender eine unbekannte Gesellschaft vermerkt gewesen. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Vereinsmitgliedern den Brief als Werbesendung nicht oder - in Bezug auf den Versammlungstermin - verspätet zur Kenntnis genommen habe. Hierdurch könnten sie gehindert gewesen sein, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten und fristgerecht Ergänzungsanträge einzubringen. Da nur 175 von ca. 11.000 Vereinsmitgliedern an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten, sei nicht auszuschließen, dass die Willensbildung der Vereinsmitglieder bei ordnungsgemäßer Einberufung anders verlaufen wäre. Insofern liege auch ein relevanter Satzungsverstoß vor. Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sei ein existenzielles Mitgliedschaftsrecht. Eine satzungswidrige Form der Einladung, die nicht in vergleichbarer Form eine rechtzeitige Kenntnisnahme der Mitglieder gewährleiste wie die satzungskonforme Einladung, begründe einen relevanten Satzungsverstoß, aus dem im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse folge.
OLG Hamm, Urteil 8 U 20/13 vom 18.12.2013
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