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Steuer & Recht
Kabinett verabschiedet allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro
Das
Bundeskabinett hat am 02.04.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der Tarifautonomie beschlossen. Wichtigster Bestandteil darin:
Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro, der vom 1.
Januar 2015 deutschlandweit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
und für alle Branchen gelten wird.
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles:
Es
gibt in Deutschland viel zu viele Menschen, die zu unangemessen
niedrigen Löhne arbeiten müssen und nicht ausreichend an der guten
wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Das gefährdet den Zusammenhalt
unserer Gesellschaft; so darf es nicht weitergehen. Deshalb freue ich
mich von ganzem Herzen, dass ich heute mitteilen kann: Der Mindestlohn
von 8,50 Euro kommt zum 1. Januar 2015 - wie im Koalitionsvertrag
verabredet. Er wird in unserem Land für mehr Gerechtigkeit sorgen. Und
dazu beitragen, dass rund vier Millionen Menschen für ihre anständige
Arbeit endlich auch ihren verdienten Lohn bekommen.
Nicht unter die Regelung fallen:
Übergangsregelung für laufende Mindestlohntarifverträge:
In
der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifliche
Abweichungen allein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (wg. Lohnuntergrenze
Leiharbeit) erlaubt. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein
verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung, spätestens dann müssen
überall 8,50 Euro gezahlt werden.
Die Mindestlohnkommission:
Die
Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern
(drei Arbeitgebervertreter, drei Arbeitnehmervertreter), und je einem
von Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagenen
Wissenschaftler ohne Stimmrecht sowie einem Vorsitzenden, den beide
Seiten gemeinsam benennen sollen.
Das künftige Mindestlohn-Verfahren:
Die
Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar
2018 überprüft. Von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene
Anpassungen des Mindestlohns werden durch die Bundesregierung per
Rechtsverordnung erlassen.
Zahl der vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn geschützten Arbeitnehmer:
Das
BMAS geht davon aus, dass infolge der Einführung des allgemeinen
gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 dann 3,7 Millionen
Beschäftigte einen höheren Lohn erhalten werden.
Andere Bestandteile des Tarifautonomiestärkungsgesetzes:
Leichtere Allgemeinverbindlicherklärung (AVE):
Mit
der Reform der Allgemeinverbindlicherklärung soll die Erstreckung eines
Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erleichtert werden.
Die Erstreckung des Tarifvertrags soll künftig immer dann möglich sein,
wenn dies die Sozialpartner auf Branchenebene und auf Ebene der
Spitzenverbände gemeinsam für erforderlich erachten und sie im
öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das öffentliche Interesse ist
im Gesetz genauer beschrieben. Die Verbreitung eines Tarifvertrags
spielt im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen weiterhin eine
wichtige Rolle. Das bislang geltende starre 50 Prozent-Quorum als
Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung wird allerdings
gestrichen. Es kann in Zeiten abnehmender Tarifbindung immer seltener
erfüllt werden. Mit der Reform der Allgemeinverbindlicherklärung wird
zugleich der Bestand der sozialpolitisch besonders bedeutsamen
Sozialkassen, etwa im Baugewerbe, gesichert.
Öffnung Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Branchen:
Die
bewährten tariflich vereinbarten Branchenmindestlöhne sollen mit einem
erweiterten Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes künftig
allen Branchen zur Verfügung stehen. Diese Öffnung ist von den
Sozialpartnern gewünscht und ermöglicht künftig auch den bisher nicht in
das Gesetz einbezogenen Branchen, auf die passgenauen Regelungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zurückzugreifen und
Mindestarbeitsbedingungen zu vereinbaren, die für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer gelten, auch für aus dem Ausland Entsandte. In der
Einführungsphase des gesetzlichen Mindestlohns schafft die Öffnung zudem
für die Tarifvertragsparteien aller Branchen die Möglichkeit, das
Gesetz zur Gestaltung von tariflichen Anpassungsprozessen zu nutzen.
Zeitplan Tarifpaket:
Die
Beratungen im Bundestag sollen noch vor der Sommerpause abgeschlossen
werden. Die Beschlussfassung im Bundesrat ist für September 2014
geplant, so dass das Gesetz pünktlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten
kann.
Den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie finden Sie auf der Homepage des BMAS.
Quelle: BMAS
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