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Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wer
sich beharrlich weigert, seine Arbeit auszuführen, weil er denkt, er
sei nicht ausreichend vergütet, riskiert eine fristlose Kündigung. Ein
Irrtum schützt ihn nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht am 17.10.2013
entschieden (5 Sa 111/13).
Der 49-jährige Kläger war bei der
Beklagten seit gut einem Jahr als Bodenleger beschäftigt. Für bestimmte
Bodenverlegearbeiten war ein Akkordsatz vereinbart, ansonsten ein
Stundenlohn von 12,00 Euro. Der Kläger sollte in 40 nahezu identischen
Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er vorbereitend -
wie üblich - auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den
Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden.
Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn
aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er
vom Geschäftsführer einen adäquaten Stundenlohn für diese Baustellen
oder aber einen anderen Einsatzort. Dieser lehnte beides ab und forderte
den Kläger in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene
Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er ihm die fristlose Kündigung an.
Der Kläger hielt an seiner Verweigerungshaltung fest. Das
Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht
Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage statt. Dem Kläger habe noch die
Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu
überprüfen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht und hob die
Entscheidung auf.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht
ausgeführt, dass der Kläger die Arbeit nicht verweigern durfte, weil zu
Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran
änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts.
Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal
die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten.
Den Vergütungsstreit musste er ggf. später nach Erhalt der Abrechnung
führen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht
geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer.
Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war hier die fristlose Kündigung
gerechtfertigt.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil 5 Sa 111/13 vom 17.10.2013
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