• 27.11.2013 – Fälligkeitstermin von Sozialabgaben verschieben - BdSt fordert Erleichterungen für Arbeitgeber

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Steuer & Recht

Fälligkeitstermin von Sozialabgaben verschieben - BdSt fordert Erleichterungen für Arbeitgeber

 

In den Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD steht der Fälligkeitstermin für Sozialversicherungsbeiträge zur Debatte. Der BdSt kritisiert die bestehende Regelung bereits seit langem und fordert Änderungen. So sollte der Fälligkeitszeitpunkt künftig auf den 10. des Folgemonats verschoben werden. Damit würden die Fälligkeitstermine für die Lohnsteuer und für die Sozialversicherungsbeiträge auf denselben Tag fallen. Dies wäre zugleich ein bedeutender Beitrag zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau.

Zum Hintergrund:
Bis Ende 2005 konnten die Arbeitgeber die Sozialabgaben für den jeweiligen Beschäftigungsmonat erst zum 15. des Folgemonats entrichten. Um den Sozialkassen Liquidität zu verschaffen, wurde der Fälligkeitstermin vorgezogen. Nach der aktuellen Regelung, die zum 1. Januar 2006 in Kraft trat, müssen sie die Beiträge bereits bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen.

Wegen der Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts ergaben sich in der Praxis jedoch erhebliche Probleme für die Arbeitgeber. Steht die Höhe der monatlichen Arbeitslöhne zum Fälligkeitstermin noch nicht fest, was in vielen Branchen üblich ist, sind ständige Korrekturen notwendig. Denn in diesen Fällen hat der Arbeitgeber zunächst die voraussichtliche Beitragsschuld zu schätzen und eine fehlerhafte Berechnung im Folgemonat zu korrigieren.

Mittlerweile sieht die finanzielle Lage der Sozialversicherung deutlich besser aus. Vor allem die Renten- und die Krankenversicherung haben relativ hohe Rücklagen angehäuft. Daher wäre es möglich und sinnvoll, den Fälligkeitszeitpunkt wieder nach hinten zu verlegen. Dies sollte die neue Bundesregierung nun umsetzen.

Quelle: BdSt

 

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