• 05.08.2013 – Bei Zusammenstoß in einer Tiefgarage gelten die Grundsätze der StVO

    APOTHEKE – Steuer & Recht Auch die Benutzer von Tiefgaragen vertrauen im Regelfall darauf, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Deshalb genie ...

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ApoRisk® Nachrichten - Arztpraxis:


Steuer & Recht

Bei Zusammenstoß in einer Tiefgarage gelten die Grundsätze der StVO

 

Auch die Benutzer von Tiefgaragen vertrauen im Regelfall darauf, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Deshalb genießen auch dort die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt. Bei bekannten gefährlichen Situationen muss sich ein Tiefgaragenbenutzer ggfs. von einer anderen Person einweisen lassen, wenn sein eigenes Sichtfeld eingeschränkt ist.

Die Einfahrt einer Tiefgarage in München ist nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweils danebenliegenden Parkbuchten abgetrennt. Ende Januar 2012 stand ein Porsche vorwärts eingeparkt in der Parkbucht unmittelbar rechts neben der Mauer. Als der Fahrer rückwärts aus der Parkbucht stieß, kam es zur Kollision mit einem Renault, dessen Fahrer gerade von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbog.

Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 1.770 Euro, den der Fahrer des Porsche vom Besitzer des Renault ersetzt bekommen wollte. Er sei bestimmt zu schnell unterwegs gewesen. Dieser bestritt dies und weigerte sich zu bezahlen.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage des Porschefahrers ab:

Der Unfall habe sich ereignet, während der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einem Stellplatz der Tiefgarage auf die Fahrbahn zwischen den Stellplätzen ausfuhr. Beim Rückwärtsfahren habe man sich nach der Straßenverkehrsverordnung so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gleiches gelte auch für denjenigen, der aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn ausfahre.

Hier habe der Unfall zwar in einer Tiefgarage stattgefunden, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. Nach allgemeiner Meinung gelte an solchen Plätzen allerdings auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Es sei nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Im Allgemeinen würden auch die Benutzer von Parkplätzen oder Tiefgaragen darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Deshalb würden auch in Tiefgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, Vorfahrt genießen.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Unfall für beide Verkehrsteilnehmer mehr oder weniger unvermeidbar gewesen sei. Durch die Mauer zwischen den Parkbuchten und der Einfahrtstraße sei beiden Fahrzeugführer die Sicht soweit eingeschränkt gewesen, dass sie nicht mehr reagieren konnten, als sie gegenseitig ins Blickfeld gerieten.

Das Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der Beklagte im Moment der Kollision Schrittgeschwindigkeit oder sogar langsamer gefahren sei. Der Kläger habe sich mit seinem Fahrzeug in diesem Moment zwischen 3 und 6 km/h schnell rückwärts aus der Parklücke bewegt, also mit normaler Anfahrgeschwindigkeit.

Bei dieser Sachlage könne dem Renaultfahrer nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich zu wenig vorsichtig in die Tiefgarage hineingetastet hätte. Es wäre zu viel verlangt, von allen Benutzern der Einfahrt zu verlangen, dass sie unten angekommen, an der Sichtlinie stehen bleiben. Die Einfahrenden könnten vielmehr darauf vertrauen, dass der ruhende Verkehr in den Parkbuchten besonders auf die Fahrzeuge auf der eigentlichen Fahrbahn der Tiefgarage achte.

Hingegen könne man von dem Kläger erwarten, dass er wegen der ihm bekannten gefährlichen Situation Maßnahmen ergreife, die solche Unfälle vermeiden. Er hätte sich einweisen lassen können und müssen oder aber rückwärts einparken und vorwärts ausfahren müssen. Im letzten Fall wäre das Fahrzeug des Beklagten eher in sein Sichtfeld geraten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Unfalls überwiege der Verursachungsbeitrag des Klägers hier so deutlich, dass eine Mithaftung des Renaultfahrers nicht mehr in Betracht komme.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 343 C 26971/12 vom 13.02.2013

 

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