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Medienspiegel & Presse
Die Europäische Kommission hat am 29.07.2013 vorgeschlagen, den Rechtsrahmen
für einen EU-weiten Patentschutz zu vervollständigen und die EU-Vorschriften
über die Rechtsprechung der Gerichte sowie die Anerkennung von Urteilen ("Brüssel-I-Verordnung") zu aktualisieren. Diese
Änderungen werden den Weg für ein europäisches Patentgericht - das Einheitliche
Patentgericht (EPG) - ebnen, das nach Ratifizierung der entsprechenden
Vorschriften eingesetzt werden soll. Damit wird es für Erfinder und Unternehmen
leichter, ihre Patente zu schützen. Das Gericht wird die ausschließliche
Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten besitzen, wodurch vermieden wird, dass
mehrere Verfahren bei bis zu 28 nationalen Gerichten anhängig sind. Durch
sinkende Kosten und rasche Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit oder die
Verletzung von Patenten erhält Europa einen Innovationsschub. Das Gericht ist
Teil eines kürzlich vereinbarten Maßnahmenpakets zur Gewährleistung eines
einheitlichen Patentschutzes im Binnenmarkt (IP/11/470).
"Durch geänderte Vorschriften für die Anerkennung von Urteilen schaffen
wir die Voraussetzungen dafür, dass das neue Einheitliche Patentgericht seine
Arbeit aufnehmen kann. Bei einem Streitfall sind die Unternehmen nicht mehr
gezwungen, sich an eine Reihe von Gerichten in verschiedenen Ländern zu
wenden", sagte Vizepräsidentin Viviane Reding, die für Justiz zuständige
EU-Kommissarin, und ergänzte: "Wenn die Verfahren unbürokratischer und
kostengünstiger werden und die Rechtssicherheit steigt, weil man es nicht mehr
mit 28 unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Systemen zu tun hat, gewinnt
der Binnenmarkt an Attraktivität. Dieses Beispiel veranschaulicht sehr gut, wie
Wachstumsimpulse von Maßnahmen im Justizbereich ausgehen können."
Der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier
erklärte dazu: "Damit Europa wettbewerbsfähig bleibt, müssen innovative
Unternehmen unbedingt so rasch wie möglich von den lange erwarteten Vorteilen
des einheitlichen europäischen Patents profitieren können. Auch wenn die
politische Einigung vom Dezember 2012 ein großer Durchbruch war, wird das
einheitliche Patent erst mit der Einrichtung des Einheitlichen Patentgerichts
Realität. Genau das muss uns möglichst schnell gelingen, und mit dem heute
vorgelegten Vorschlag sind wir diesem Ziel wieder ein gutes Stück näher
gekommen."
Die Zahlen sprechen für sich. Im Jahr 2011 wurden in den Vereinigten Staaten
224.000 Patente erteilt und in China 172.000, in Europa wurden dagegen
lediglich 62.000 europäische Patente ausgestellt. Dieser Unterschied ist unter
anderem auf die enormen Kosten und den für die Erlangung des Patentschutzes im
gesamten Binnenmarkt erforderlichen Aufwand zurückzuführen. Wenn man derzeit
seine Erfindungen europaweit schützen lassen will, muss man europäische Patente
in allen 28 EU-Mitgliedstaaten validieren lassen. Der Patentinhaber kann in
verschiedenen Ländern an mehreren Streitsachen beteiligt sein, die denselben
Fall betreffen. Dank der Einigung über das Paket für den einheitlichen
Patentschutz wird sich dies in naher Zukunft jedoch ändern.
Das Einheitliche Patentgericht, das mit dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013
eingerichtet wurde (PRES/13/61),
wird die Verfahren vereinfachen und die Entscheidungsfindung beschleunigen:
Künftig wird nur mehr ein einziges Gerichtsverfahren vor dem ausschließlich
zuständigen Gericht geführt, so dass die bei nationalen Gerichten parallel
anhängigen Verfahren bald der Vergangenheit angehören. Da das Gericht Urteile
über die Rechtsgültigkeit und Verletzung europäischer und einheitlicher Patente
für alle Vertragsstaaten fällen kann, werden Parallelverfahren und voneinander
abweichende Entscheidungen künftig vermieden. Bisher beteiligen sich 25
Mitgliedstaaten an diesem einheitlichen Patentrahmen, der allen Mitgliedstaaten
offensteht.
Hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit des Einheitlichen
Patentgerichts stützt sich das Übereinkommen auf die
"Brüssel-I-Verordnung" (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).
Die Kommission schlägt deshalb vor, durch eine Änderung der
Brüssel-I-Verordnung zu präzisieren, wie die gerichtliche Zuständigkeit im
Kontext des Einheitlichen Patentgerichts geregelt ist und in welcher Form die
Verordnung für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die
Vertragsparteien des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht sind,
und den übrigen Mitgliedstaaten gelten soll.
Nächste Schritte
Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament müssen dem Vorschlag zustimmen,
damit er rechtsgültig werden kann.
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auch dazu auf, das Übereinkommen
über das Einheitliche Patentgericht so rasch wie möglich zu ratifizieren und
die entsprechenden Vorarbeiten abzuschließen, damit das Gericht sein Tätigkeit
aufnehmen kann und die ersten einheitlichen Patente binnen möglichst kurzer
Frist erteilt werden.
Hintergrund
Nach dem geltenden EU-Recht müssen Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit
oder eine mutmaßliche Verletzung eines Patents vor die Gerichte des
Mitgliedstaats gebracht werden, in dem das Patent angemeldet wurde. Die
Verfahren können entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats stattfinden, in
dem der Beklagte niedergelassen ist, oder vor den Gerichten des
Mitgliedstaates, in dem es zu dem Verstoß kam bzw. kommen könnte. Bei vielen
Patentverletzungsverfahren bringt der Beklagte vor, dass das Patent nicht
gültig ist. Für solche Fälle ist ausschließlich der Staat zuständig, in dem das
Patent erteilt wurde. In der Praxis bedeutet dies, dass der Patentinhaber teure
und aufwändige Parallelverfahren führen muss, bei denen die Gerichte
möglicherweise voneinander abweichenden Entscheidungen fällen.
Bereits seit den 1970-er Jahren bemüht man sich - bisher immer erfolglos - um
ein einheitliches, europaweit gültiges und rechtsverbindliches Patent.
Im April 2011 legte die Kommission neue Vorschläge zur Einführung eines
Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (oder "einheitliches
Patent") im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit vor (IP/11/470)
und (MEMO/11/240).
Im Dezember 2012 erzielten das Europäische Parlament und der Rat die lange
erwartete Einigung über das Paket für den einheitlichen Patentschutz. Damit war
der Weg frei für die Unterzeichnung des internationalen Übereinkommens über das
Einheitliche Patentgericht.
Durch das Paket für den einheitlichen Patentschutz wird es möglich sein, in den
25 teilnehmenden Mitgliedstaaten durch einen einzigen Antrag Patentschutz zu
erlangen, ohne dass in den Mitgliedstaaten weitere Verwaltungsformalitäten,
etwa Validierungs- und Übersetzungsanforderungen, erfüllt werden müssen. Erfinder
und Unternehmen werden dadurch zu erheblich niedrigeren Kosten und mit
wesentlich weniger bürokratischen Hürden Zugang zu den Märkten aller
Mitgliedstaaten erhalten, die an der verstärkten Zusammenarbeit und dem
Übereinkommen über das Einheitliche Patentgerichts beteiligt sind.
Das internationale Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht wurde am
19. Februar 2013 unterzeichnet. Das Einheitliche Patentgericht wird für
Streitigkeiten zuständig sein, die sowohl künftige einheitliche Patente als
auch die bereits bestehenden "klassischen" europäischen Patente
betreffen. Das Übereinkommen muss jetzt von den beteiligten Mitgliedstaaten
ratifiziert werden. Das Einheitliche Patentgericht wird als einziges
ausschließlich zuständiges Patentgericht auf lokaler und regionaler Ebene in
den EU-Mitgliedstaaten vertreten sein. Anstatt Parallelverfahren vor nationalen
Gerichten führen zu müssen, werden die Parteien künftig rasch qualifizierte
Entscheidungen für alle Staaten erhalten können, in denen das Patent gültig
ist.
Quelle: EU-Kommission
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