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Steuer & Recht
Werbung hat sich an den Vorgaben des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu orientieren. Ein wesentliches Gebot dieses Gesetzes ist die Vermeidung von Irreführung zur Absatzsteigerung in § 5 UWG. Hiernach handelt unlauter, wer wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG kann auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten (als besonderer Vorteil) irreführend sein. Ob und wann eine solche Selbstverständlichkeit vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Nach Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 31.01.2013, 13 U 128/12) ist dies bei dem Angebot einer „kostenlosen Schätzung“ der angebotenen Ware im Ankauf von Altedelmetallen grundsätzlich nicht der Fall.
Eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZR 121/07, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - I ZR 120/85, juris Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind so das OLG Celle im Rahmen des zu beurteilenden Falles nicht gegeben. Bei dem Angebot, Edelmetalle der Kunden kostenlos zu schätzen, handele es sich um eine freiwillige Sonderleistung. Insbesondere sei dieser Aspekt kein Umstand, der sich lediglich auf die Preisfestsetzung durch den Käufer beziehe. Denn die kostenlose Schätzung führe die Beklagte unabhängig davon durch, ob es anschließend zum Kaufvertragsabschluss kommt oder nicht. Diese freiwillige Sonderleistung der Beklagten beziehe sich auch weder auf eine Eigenschaft der angebotenen Leistung, die dieser wesensmäßig und deshalb selbstverständlich ist, noch auf einen Umstand, der gesetzlich vorgeschrieben und deshalb gleichfalls für alle gleichartigen Leistungsangebote selbstverständlich ist (vgl. Nr. 10 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG). Vielmehr handele es sich bei dem Angebot der Beklagten um eine unstreitig zwar üblicherweise von Goldankäufern vorgenommene, nichtsdestoweniger aber freiwillige Sonderleistung, die wegen dieser Freiwilligkeit nicht als gleichermaßen selbstverständlich wie eine gesetzlich vorgeschriebene oder durch ihr Wesen zwangsläufig vorgegebene Leistung angesehen werden kann.
Dr. Robert Kazemi
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