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Steuer & Recht
Bilanzierungskonkurrenz und Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Mit Urteil
vom 22. September 2011 (BStBl II 2012 S. 10) hat der BFH entschieden, dass die
geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des
Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme
beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. §
4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Mit
Urteil vom 23. Februar 2012 hat der BFH entschieden, dass § 4 Abs. 4a Satz 5
EStG auch dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines
Kontokorrentkontos finanziert wird. Im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. November 2005 (BStBl I
S. 1019) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 7.
Mai 2008 (BStBl I S. 588) sowie der Vereinfachungsregelung durch das
BMF-Schreiben vom 4. November 2008 (BStBl I S. 957) geändert. Folgende Rdnrn.
10b und 41 werden neu eingefügt, Rdnr. 27 wird wie folgt neu gefasst:
"10b Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines
Wirtschaftsguts aufgrund des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz stellt
weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden
Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert
stattgefunden hat (BFH vom 22. September 2011, BStBl II 2012 S. 10).
Eine geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund
des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz im vorstehenden Sinne liegt u. a.
vor, wenn:
Beispiel:
Zum Betriebsvermögen der A-GmbH gehört eine fremdfinanzierte Beteiligung an der
B-GmbH. Die B-GmbH ist ihrerseits an der C-KG als Kommanditistin beteiligt.
Weiteres Betriebsvermögen hat die B-GmbH nicht. Die B-GmbH wird auf die A-GmbH
verschmolzen, so dass die A-GmbH nunmehr unmittelbar an der C-KG beteiligt ist.
Da die Beteiligung an der C-KG das einzige Betriebsvermögen der B-GmbH war, wird
das Refinanzierungsdarlehen, das bisher bei der A-GmbH zu passivieren war,
aufgrund des geänderten Finanzierungszusammenhangs nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG
zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen der C-KG überführt.
27 Hierzu ist nicht erforderlich, dass zur Finanzierung von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a
Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, ist ausschließlich nach
der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen. Werden
Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen,
von dem sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens bezahlt werden, oder wird zunächst das Kontokorrentkonto
belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann
ein Finanzierungszusammenhang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur angenommen werden, wenn ein enger
zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem
Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Dabei wird unwiderlegbar
vermutet, dass die dem Kontokorrentkonto gutgeschriebenen Darlehensmittel zur
Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens verwendet werden, wenn diese innerhalb von 30 Tagen vor
oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende
Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage,
muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen
der Verwendung der Darlehensmittel und der Bezahlung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen.
Eine Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens scheidet aus, wenn
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Verwendung der
Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren und die erhaltenen
Darlehensmittel lediglich das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllen (BFH
vom 9. Februar 2010, BStBl II 2011 S. 257).
Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert und entsteht oder erhöht
sich dadurch ein negativer Saldo des Kontokorrentkontos, sind die dadurch veranlassten
Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unbeschränkt als Betriebsausgaben
abziehbar. Der Anteil der unbeschränkt abziehbaren Schuldzinsen ist dabei nach
der Zinszahlenstaffelmethode oder durch Schätzung zu ermitteln. Entsprechend
den Rdnrn. 11 bis 18 des BMF-Schreibens vom 10. November 1993 (BStBl I S. 930)
ist für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der
Sollsaldo des Kontokorrentkontos anhand der zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle nach seiner Veranlassung aufzuteilen und sind die Sollsalden
des betrieblichen Unterkontos zu ermitteln. Hierbei ist davon auszugehen, dass
mit den eingehenden Betriebseinnahmen zunächst private Schuldenteile, dann die
durch sonstige betriebliche Aufwendungen entstandenen Schuldenteile und zuletzt
die durch die Investitionen entstandenen Schuldenteile getilgt werden.
41 Die Rdnrn. 10b und 27 sind in allen offenen Fällen anzuwenden."
BMF, Schreiben IV C 6 - S-2144 / 07 / 10001 vom 18.02.2013
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