Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Ein parkendes Auto gerät ins Rollen und verursacht einen Unfall – wer haftet in solchen Fällen? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt, dass Fahrzeughalter auch im Ruhezustand ihres Fahrzeugs für Schäden haften. Die sogenannte Betriebsgefahr macht deutlich: Sorgfalt beim Parken ist entscheidend.
Ein geparktes Auto, das sich von allein in Bewegung setzt, kann im Straßenverkehr erhebliche Schäden verursachen. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck, das die Verantwortung des Fahrzeughalters auch im Ruhezustand des Wagens klar regelt. Konkret ging es in dem Fall um ein Auto, das an einer abschüssigen Straße geparkt war und, nachdem es sich unbemerkt in Bewegung setzte, gegen ein anderes geparktes Fahrzeug prallte. Das Gericht entschied, dass der Halter des rollenden Autos den entstandenen Schaden vollständig zu tragen hat, da in solchen Fällen die sogenannte Betriebsgefahr greift.
Die Betriebsgefahr beschreibt das allgemeine Risiko, das von jedem Kraftfahrzeug ausgeht – nicht nur im laufenden Betrieb, sondern auch, wenn das Fahrzeug steht. Dieses Prinzip besagt, dass der Halter eines Fahrzeugs dafür verantwortlich ist, dass das Fahrzeug in jeder Situation, auch im parkenden Zustand, keine Gefahr für andere darstellt. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine Fremdeinwirkung oder einen technischen Defekt feststellen, der den Vorfall hätte erklären können. Daher wurde die Haftung auf die Betriebsgefahr zurückgeführt, die immer dann relevant wird, wenn ein Auto am Straßenverkehr teilnimmt – sei es aktiv oder passiv.
Der Halter des verursachenden Fahrzeugs wurde dazu verurteilt, den gesamten Schaden am geschädigten Auto zu zahlen. Dies umfasste die Reparaturkosten, eventuell anfallende Gutachterkosten sowie eine mögliche Wertminderung des geschädigten Fahrzeugs. Das Gericht betonte dabei, dass es unerheblich sei, ob der Halter des Fahrzeugs den Vorfall bewusst verschuldet hat oder nicht. Entscheidend ist die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert war und so eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellte.
Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, beim Abstellen eines Fahrzeugs besondere Vorsicht walten zu lassen, insbesondere an abschüssigen Straßen oder in Situationen, in denen das Fahrzeug möglicherweise in Bewegung geraten könnte. Selbst kleine Unachtsamkeiten, wie eine nicht vollständig angezogene Handbremse, können zu erheblichen Schäden führen, für die der Halter dann in vollem Umfang haftet.
Das Urteil des Landgerichts Lübeck lenkt den Blick auf einen oft unterschätzten Aspekt der Halterhaftung: die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs endet nicht mit dem Abstellen des Wagens. Der Begriff Betriebsgefahr umfasst nicht nur das aktive Fahren, sondern auch die potenziellen Risiken, die von einem parkenden Fahrzeug ausgehen können. Viele Autofahrer verlassen sich darauf, dass ein abgestelltes Fahrzeug keine Gefahr darstellt – doch das Gegenteil ist der Fall, wenn das Auto nicht ordnungsgemäß gesichert wird.
Die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) greift immer dann, wenn ein Schaden durch ein Fahrzeug entsteht, das im Straßenverkehr „in Betrieb“ ist – und dazu zählt auch das Parken. Für Fahrzeughalter bedeutet das, dass sie stets sicherstellen müssen, dass ihr Auto so abgestellt wird, dass es keine Gefahrenquelle darstellt. In diesem Fall hätte eine korrekt angezogene Handbremse oder das Einlegen des ersten Gangs genügt, um den Schaden zu vermeiden.
Das Urteil zeigt deutlich, dass Fahrzeughalter auch im parkenden Zustand wachsam bleiben müssen. Wer sein Fahrzeug an abschüssigen Straßen oder in gefährlichen Positionen abstellt, sollte besonders auf eine sorgfältige Sicherung achten. Der Fall verdeutlicht, dass im Zweifelsfall der Halter des Fahrzeugs in vollem Umfang haftet – unabhängig von seiner subjektiven Schuld.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.
DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken
Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de