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Steuer & Recht |
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 28. Februar 2024 – II R 27/21 eine klare Richtlinie zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von Parkhäusern gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Parkhaus, das dem Erblasser gehört und an Dritte zur Nutzung überlassen wurde, als begünstigtes Betriebsvermögen gelten kann.
Der Fall wurde durch den Kläger initiiert, der als Alleinerbe seines Vaters, des Erblassers, testamentarisch eingesetzt wurde. Teil des Erbes war ein Grundstück mit einem Parkhaus, das der Erblasser zunächst selbst betrieb und später unbefristet an den Kläger verpachtete. Das Finanzamt bewertete das Parkhaus als Verwaltungsvermögen, was bedeutet, dass es nicht den steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen unterliegt.
Die Argumentation des BFH stützt sich auf die klare Definition im Erbschaftsteuergesetz, wonach Betriebsvermögen grundsätzlich begünstigt wird, während bestimmte Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens davon ausgenommen sind. Dazu zählen auch Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Im vorliegenden Fall wurde das Parkhaus bereits vor der Verpachtung durch den Erblasser an Autofahrer zur Nutzung der Parkplätze überlassen, was eine steuerliche Begünstigung ausschließt.
Die Entscheidung des BFH betont die klare Abgrenzung zwischen Verwaltungsvermögen und Betriebsvermögen im Kontext der Erbschaftsteuer. Sie unterstreicht die Absicht des Gesetzgebers, bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern, während andere, wie die bloße Vermietung von Parkplätzen, nicht von diesen Begünstigungen profitieren sollen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur erbschaftsteuerlichen Klassifizierung von Parkhäusern als Verwaltungsvermögen ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Immobilienbesitzer und Erben. Es zeigt deutlich, dass nicht jede Form von Betriebsvermögen automatisch begünstigt wird, sondern dass eine genaue Prüfung der Nutzung und der rechtlichen Strukturen erforderlich ist.
Die Entscheidung berücksichtigt die unterschiedlichen wirtschaftlichen Funktionen von Immobilien und trägt dazu bei, Steuergerechtigkeit und -fairness zu gewährleisten. Sie stellt sicher, dass die Erbschaftsteuer nur dort privilegiert, wo auch tatsächlich unternehmerische Aktivitäten vorliegen, die der Förderung durch den Gesetzgeber bedürfen. Dieser klare rechtliche Rahmen schafft Rechtssicherheit und ist ein wichtiger Leitfaden für alle Betroffenen im Erbfall.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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