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Steuer & Recht |
Am 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zum Thema Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" gefällt. In der Entscheidung (I ZR 98/23) wurde festgestellt, dass eine solche Werbung nur dann zulässig ist, wenn klar und deutlich erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt. Der Fall, der zur Verhandlung kam, involvierte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs als Klägerin gegen ein Unternehmen, das Fruchtgummi und Lakritz produziert.
Die Beklagte hatte in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche damit geworben, seit 2021 alle ihre Produkte als "klimaneutral" herzustellen. Dabei verwies sie auf eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen "ClimatePartner", das Klimaschutzprojekte unterstützt, um die Klimaneutralität zu gewährleisten. Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es die Werbeaussage als ausreichend klar ansah und die Informationen über die Klimakompensationen als über die angegebene Internetseite zugänglich betrachtete.
Der BGH hob diese Entscheidung jedoch aufgrund der Irreführungsgefahr bei umweltbezogener Werbung auf. Er argumentierte, dass Verbraucher den Begriff "klimaneutral" unterschiedlich interpretieren könnten und deshalb eine explizite Aufklärung bereits in der Werbung erforderlich sei. Die bloße Verlinkung zu weiteren Informationen auf einer Webseite reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern. Das Gericht betonte die besondere Verantwortung der Unternehmen, klar und transparent über Umweltangaben zu informieren, um Verbraucher nicht zu täuschen und eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.
Das Urteil des BGH ist von großer Bedeutung für die Werbepraxis und setzt klare Maßstäbe für die Verwendung umweltbezogener Begriffe in der Werbung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer transparenten Kommunikation seitens der Unternehmen, um dem gesteigerten Informationsbedürfnis der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich unlauteren Wettbewerb zu verhindern.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" markiert einen wichtigen Schritt in der Regulierung umweltbezogener Werbeaussagen. Es verdeutlicht, dass Unternehmen nicht nur die Möglichkeit haben, sich umweltfreundlich zu positionieren, sondern auch die Pflicht, dies klar und verständlich zu kommunizieren.
In der Vergangenheit wurden Begriffe wie "klimaneutral" oft unterschiedlich interpretiert, was zu Verwirrung und Irreführung bei Verbrauchern führte. Das Gerichtsurteil stellt klar, dass solche Aussagen nicht vage bleiben dürfen. Vielmehr müssen Unternehmen präzise darlegen, wie und durch welche Maßnahmen sie Klimaneutralität erreichen. Dies dient nicht nur dem Schutz der Verbraucherinteressen, sondern auch der Fairness im Wettbewerbsumfeld.
Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung des BGH, dass aufklärungsbedürftige Informationen wie die Herkunft der Klimaneutralität bereits in der Werbung selbst präsentiert werden müssen. Die bloße Verweisung auf externe Quellen oder Webseiten reicht nicht aus, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Unternehmen müssen daher ihre Verantwortung für transparente und klare Werbeaussagen ernst nehmen, um das Vertrauen der Verbraucher nicht zu gefährden.
Dieses Urteil ist somit ein Signal an die gesamte Werbebranche, ihre Praktiken zu überdenken und sicherzustellen, dass Umweltversprechen nicht nur schmückendes Beiwerk sind, sondern durch konkrete Maßnahmen untermauert werden. Es markiert einen Schritt in Richtung fairer und transparenter Werbung, von dem Verbraucher, Unternehmen und die Umwelt gleichermaßen profitieren können.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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