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Steuer & Recht |
Am 25. Januar 2024 hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin II ein wegweisendes Urteil in Bezug auf eine Eigenbedarfskündigung gefällt (Aktenzeichen: 67 S 264/22). Die Entscheidung erfolgte im Rahmen einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mitte, das die Räumungsklage einer Vermieterin abwies, da die Eigenbedarfskündigung als formunwirksam eingestuft wurde (Aktenzeichen: 117 C 257/21).
Das Landgericht Berlin II erachtete die Eigenbedarfskündigung als wirksam, jedoch überraschend folgte daraufhin die Anordnung, das Mietverhältnis für weitere zwei Jahre fortzusetzen. Die Richter begründeten diese Entscheidung damit, dass die beklagten Mieter trotz der Wirksamkeit der Kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen finden konnten.
Die Sozialklausel gemäß §§ 574 Abs. 1 und 2 BGB wurde in diesem Fall aktiviert, was den Mietern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht gibt, die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses zu verlangen, auch wenn die Kündigung wirksam ist. Das Gericht stützte diese Entscheidung auf die Tatsache, dass die Mieter über einen Zeitraum von fast zwei Jahren vergeblich versucht hatten, auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt angemessenen Ersatzwohnraum zu finden.
Die Zivilkammer 67 berücksichtigte die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt, das geringe Angebot freier Wohnungen, sowie die Tatsache, dass auch das Geschützte Marktsegment (GMS) keine Alternativwohnungen bereitstellte. Die Mietenbegrenzungsverordnung (MietBegrV Bln), die das gesamte Berliner Stadtgebiet als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweist, wurde ebenfalls als unterstützender Faktor für die Fortsetzung des Mietverhältnisses gewertet.
Das Gericht änderte im Rahmen seiner Entscheidung nicht nur die Vertragsbedingungen von Amts wegen, sondern erhöhte auch die bisher geschuldete Nettokaltmiete der Mieter auf ein als marktüblich erachtetes Niveau. Das Urteil ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, und die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Das jüngste Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin II markiert einen bedeutenden Schritt in der Rechtsprechung bezüglich Eigenbedarfskündigungen im Mietrecht. Die Entscheidung, die Eigenbedarfskündigung für wirksam zu erachten, aber gleichzeitig die Fortsetzung des Mietverhältnisses für weitere zwei Jahre anzuordnen, ist ein klares Signal für die Berücksichtigung sozialer Belange in Mietstreitigkeiten.
Die Aktivierung der Sozialklausel, die es Mietern ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses zu verlangen, selbst wenn die Kündigung wirksam ist, reflektiert das Bemühen des Gerichts, eine ausgewogene Entscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt, das Fehlen angemessenen Ersatzwohnraums für die Mieter und die Ineffektivität des Geschützten Marktsegments (GMS) verleiht dem Urteil eine hohe Relevanz und Praxisnähe.
Die Anpassung der Vertragsbedingungen von Amts wegen, einschließlich der Erhöhung der Nettokaltmiete auf marktübliches Niveau, zeigt, dass das Gericht nicht nur auf die rechtliche Seite des Falls achtet, sondern auch darauf bedacht ist, eine faire Lösung im Sinne aller Beteiligten zu finden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, und es bleibt abzuwarten, wie sie sich auf zukünftige Mietrechtsstreitigkeiten auswirken wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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