• 04.02.2024 – OVG Thüringen hebt einstweilige Anordnungen zu Schulplatzvergabe auf

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Steuer & Recht |

OVG Thüringen hebt einstweilige Anordnungen zu Schulplatzvergabe auf

 

Am 26. Januar 2024 verkündete der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) wegweisende Entscheidungen zu den Eilverfahren 4 EO 470/23 und 4 EO 460/23 vom 18. Januar 2024 bezüglich der Schulplatzvergabe für das Schuljahr 2023/2024. Die Beschlüsse betreffen acht Eilverfahren, in denen das Staatliche Schulamt Mittelthüringen Beschwerde gegen vorläufige Anordnungen des Verwaltungsgerichts Weimar einlegte.


Das Verwaltungsgericht Weimar hatte entschieden, dass die Antragsteller vorläufig in ihre Erstwunschschulen, darunter Kooperative Gesamtschulen, das Königin-Louise-Gymnasium und verschiedene Gemeinschaftsschulen, aufgenommen werden sollten. Jedoch hob das OVG Thüringen diese Anordnungen auf, was zur Folge hat, dass die Schülerinnen und Schüler nach den Winterferien ihre zugewiesenen (Regel-)Schulen in Erfurt besuchen müssen.

Die Entscheidung des OVG basierte auf der Tatsache, dass die Anmeldungen an den Erstwunschschulen die Aufnahmekapazitäten überstiegen. Schulen führten gemäß gesetzlicher Vorgaben Auswahlverfahren durch, bei denen unter anderem sonderpädagogischer Förderbedarf und die Geschwisterpriorität berücksichtigt wurden. Übrige Plätze wurden verlost, wobei die Wohnortnähe eine Rolle spielte.

Die Antragsteller wurden weder für ihre Erst- noch für ihre Zweitwunschschulen berücksichtigt und anderen Schulen zugewiesen. Das OVG entschied, dass kein Anspruch auf Aufnahme an den Erst- oder Zweitwunschschulen bestehe, und es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie dort endgültig aufgenommen würden.

Die Richter betonten, dass die Festlegung der Aufnahmekapazitäten im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben erfolgte. Eine Ausweitung der Kapazitäten sei nicht vorgesehen, und die staatlichen Stellen hätten einen weitreichenden Ermessensspielraum bei der Kapazitätsfestlegung.

Das OVG machte deutlich, dass es nicht in die organisatorischen Entscheidungen der Schulen eingreifen könne und dass die vorrangige Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gerechtfertigt sei. In einem separaten Verfahren entschied das OVG, dass ein Antragsteller vorerst seine Wunschschule bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 besuchen kann, da er die Voraussetzungen für den Gymnasiumsübertritt erfüllt.

Die Beschlüsse des OVG Thüringen sind unanfechtbar.


Kommentar:

Die Entscheidungen des OVG Thüringen zu den Schulplatzvergaben im Schuljahr 2023/2024 markieren einen bedeutenden Schritt in der Rechtssprechung im Bildungsbereich. Die Aufhebung der einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts Weimar und die Betonung des gesetzlichen Rahmens durch das OVG reflektieren die Notwendigkeit einer klaren Regelung für die Schulplatzvergabe angesichts steigender Anmeldezahlen und begrenzter Kapazitäten.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und gerechten Auswahlprozedur, die sowohl gesetzliche Vorgaben als auch den Schutz der individuellen Rechte der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Das OVG legte dar, dass die Festlegung der Aufnahmekapazitäten und das Auswahlverfahren im Einklang mit dem Gesetz standen und dem Ermessensspielraum der staatlichen Stellen entsprachen.

Die Betonung der Priorität für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Anerkennung individueller Bildungswege, wie im Fall des Gymnasiumsübertritts, verdeutlichen die Sensibilität des Gerichts für die Vielfalt der Bedürfnisse der Schülerschaft.

Die unanfechtbaren Beschlüsse des OVG Thüringen bieten eine rechtliche Klarheit für alle Beteiligten und geben den Schulen eine klare Richtlinie für die zukünftige Schulplatzvergabe. Es bleibt zu hoffen, dass die Bildungsbehörden und Schulen diese Entscheidungen nutzen, um transparente und gerechte Verfahren sicherzustellen, die die Bildungsrechte aller Schülerinnen und Schüler wahren.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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