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Steuer & Recht |
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil III R 27/21 vom 16. November 2023 wichtige Klarstellungen zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung von Swap-Zinsen getroffen. Insbesondere geht es um die Frage, ob Aufwendungen für einen Zinsswap isoliert als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu betrachten sind.
Das Gericht urteilte, dass bei isolierter Betrachtung die Kosten eines Zinsswaps nicht als Entgelte für Schulden einzustufen seien, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht würden. Doch das Urteil geht darüber hinaus und beleuchtet die Situation, in der ein Zinsswap-Geschäft im Zusammenhang mit einem Darlehen abgeschlossen wird.
Das entscheidende Kriterium für die Qualifikation der Swap-Aufwendungen als Entgelte für Schulden ist laut BFH, dass der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden müssen. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang genügt nicht. Die Verflechtung beider Geschäfte muss in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng sein. Die Geschäfte sollten in Bezug auf die vertragschließenden Personen, die Zeitpunkte des Vertragsschlusses und die Beträge und Laufzeiten weitgehend kongruent sein. Die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten müssen ebenfalls aufeinander abgestimmt sein.
Diese Entscheidung des BFH bietet Unternehmen, die Zinsswaps im Zusammenhang mit Darlehen verwenden, klare Leitlinien für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen. Sie müssen sicherstellen, dass die beiden Geschäfte als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können, um die steuerliche Behandlung als Entgelte für Schulden zu erreichen.
Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Swap-Zinsen setzt einen wichtigen Maßstab für Unternehmen, die komplexe Finanzinstrumente wie Zinsswaps nutzen. Die Entscheidung des Gerichts betont die Notwendigkeit einer engen Verknüpfung zwischen dem Grundgeschäft, typischerweise einem Darlehen, und dem Absicherungsgeschäft, dem Zinsswap.
Die Begründung des BFH legt nahe, dass die steuerliche Anerkennung als Entgelte für Schulden nicht allein auf einem losen Zusammenhang zwischen den Geschäften beruhen kann. Vielmehr sollten Unternehmen sicherstellen, dass die Vertragsmodalitäten beider Geschäfte in verschiedenen Aspekten, wie den vertragschließenden Personen, den Zeitpunkten des Vertragsschlusses und den finanziellen Parametern, eng miteinander verflochten sind.
Dieses Urteil bietet Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen, die solche Finanzinstrumente nutzen, und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung und Dokumentation solcher Transaktionen. Unternehmen sollten ihre Finanzstrukturen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen entsprechen und potenzielle steuerliche Risiken minimieren.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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