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Steuer & Recht |
Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil (Az. 158 C 4570/20) entschieden, dass die Nichtbeförderung von Reisegepäck bei verpasster Gepäckaufgabe nicht zur Kündigung des Reisevertrages führt. In dem vorliegenden Fall wies das Gericht eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 3.998 Euro ab.
Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Pauschalreise nach Kuba vom 08.02.2020 bis 23.02.2020 gebucht, die auch ein Rail & Fly-Ticket für die Anreise zum Flughafen München beinhaltete. Bei Ankunft am Flughafen war das Boarding für den Flug nach Kuba bereits im Gange, und eine Gepäckaufgabe war nicht mehr möglich. Die Fluggesellschaft bot den Reisenden an, den Flug ohne Aufgabegepäck anzutreten, was diese jedoch ablehnten.
Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund einer Zugverspätung erst gegen 11:00 Uhr am Schalter der Fluggesellschaft eingetroffen sei. Das bereits begonnene Boarding sei für sie kein Grund gewesen, die Flugreise mit Aufgabegepäck zu verweigern. Die Beklagte hingegen betonte, dass die Nichtbeförderung auf der Verletzung von Mitwirkungshandlungen der Reisenden beruhe. Diese hätten keine angemessenen Zeitreserven für die Anreise zum Flughafen eingeplant, trotz wiederholter Hinweise.
Das Gericht wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises ab, da es keinen erheblichen Reisemangel gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB feststellte. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, insbesondere die Pflicht, rechtzeitig am Flughafen zu erscheinen. Die Empfehlungen der Beklagten bezüglich der Anreisezeit seien nicht befolgt worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil des Amtsgerichts München verdeutlicht die Bedeutung von Mitwirkungsobliegenheiten von Reisenden bei Pauschalreisen. Die Klägerin hatte, trotz Empfehlungen des Reiseveranstalters, ihre Anreise zum Flughafen nicht angemessen geplant, was zur Nichtbeförderung des Gepäcks führte. Das Gericht betonte die grundsätzliche Verpflichtung von Reisenden, rechtzeitig am Flughafen zu erscheinen.
Die Entscheidung unterstreicht auch, dass Angebote der Fluggesellschaft, den Flug ohne Aufgabegepäck anzutreten, von den Reisenden ernsthaft in Betracht gezogen werden sollten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, bis zur buchstäblich letzten Minute Gelegenheit zur Gepäckabgabe zu haben.
Reisende sollten daher stets die mit ihrer Reise verbundenen Verpflichtungen ernst nehmen, um mögliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden und im Falle von Streitigkeiten rechtlich abgesichert zu sein.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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