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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem wegweisenden Beschluss (Az. 21 W 91/23) entschieden, dass die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments führt. Diese wegweisende Entscheidung könnte tiefgreifende Auswirkungen auf die Praxis und die Freiheit testamentarischer Verfügungen haben.
Die verstorbene Erblasserin hatte in mehreren Testamenten, darunter auch das letzte aus dem Jahr 2021, ihren behandelnden Arzt neben weiteren Verwandten und Freunden als Miterben eingesetzt. Vor ihrem Ableben hatte sie das Testament dem Arzt vorgelegt, um ihre Testierfähigkeit bestätigen zu lassen. Der Arzt setzte einen entsprechenden Vermerk auf das Testament. Nach dem Tod der Erblasserin beantragten der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage dieses Testaments.
Ein Miterbe legte Einspruch ein und verwies auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (§ 32 BO-Ä). Diese Bestimmung untersagt Ärzten die Annahme von Geschenken oder Vorteilen von Patienten, wenn dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst wurde. Zudem behauptete der Miterbe, die Erblasserin sei aufgrund ihrer Herzerkrankung und Pflegebedürftigkeit testierunfähig gewesen. Er stützte sich auf ein vorheriges Testament für seinen eigenen Erbscheinsantrag.
Das Nachlassgericht wies beide Erbscheinsanträge zurück, da das Testament aus dem Jahr 2021 betreffend die Erbeinsetzung des behandelnden Arztes aufgrund des Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig sei.
Das OLG Frankfurt hingegen gab der Beschwerde des behandelnden Arztes statt. Es betonte, dass die berufsständische Regelung der Ärztekammer zwar grundsätzlich als Verbotsgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelte. Allerdings führe ein möglicher Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt selbst und enthalte kein Testierverbot für den Erblasser. Eine restriktive Auslegung wäre nach Ansicht des Senats ein unangemessener Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit.
Der Senat betonte zudem, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht vorlägen. Die Entscheidung des OLG ist anfechtbar, und aufgrund der bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Diese bahnbrechende Entscheidung des OLG Frankfurt könnte weitreichende Konsequenzen für ähnliche Fälle haben und die Balance zwischen ärztlichen Ethikstandards und individueller Testierfreiheit neu definieren.
Die jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt markiert einen entscheidenden Wendepunkt im Spannungsfeld zwischen ärztlichen Ethikstandards und individueller Testierfreiheit. Die klare Position des Gerichts, dass ein Verstoß gegen die berufsständische Regelung der Ärztekammer nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Testaments führt, ist von großer Bedeutung.
Die Rechtsprechung des OLG schützt die Selbstbestimmung des Erblassers und betont die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit. Die Argumentation des Senats, dass die fragliche Bestimmung der Ärztekammer primär den behandelnden Arzt betrifft und kein Testierverbot für den Erblasser enthält, ist juristisch stringent und findet eine ausgewogene Balance zwischen ärztlicher Integrität und individueller Autonomie.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zeigt die Tragweite dieser Angelegenheit und ermöglicht eine weitere Klärung auf höchster juristischer Ebene. Dieser Rechtsstreit hat das Potenzial, wegweisende Präzedenzfälle zu schaffen und die rechtliche Landschaft in Bezug auf testamentarische Verfügungen im Kontext ärztlicher Beziehungen zu formen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof dieses Delikatessenspiel zwischen ärztlichen Verpflichtungen und individueller Testierfreiheit entscheiden wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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