• 03.01.2024 – Neue Regelungen für Umzugskosten ab März 2024: Höhere Pauschalen und geänderte Bedingungen

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF gibt die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen nach den §§ 6 bis 10 des BUKG ...

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Steuer & Recht |

Neue Regelungen für Umzugskosten ab März 2024: Höhere Pauschalen und geänderte Bedingungen

 

In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Dezember 2023 werden wesentliche Änderungen bezüglich der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten bekannt gegeben. Die Regelungen, die gemäß R 9.9 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) gelten, betreffen insbesondere die Berechnung von Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2024.


Die Anpassungen erfolgen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und haben Auswirkungen auf die Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Entscheidend für die Ermittlung der Pauschalen ist dabei der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Gemäß § 9 Absatz 2 BUKG wird der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) ab dem 1. März 2024 auf 1.286 Euro festgelegt.

Für sonstige Umzugsauslagen gelten ab dem genannten Datum folgende Pauschbeträge:

a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG) beträgt der Pauschbetrag 964 Euro.

b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG), wird ein Pauschbetrag von 643 Euro festgelegt.

Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab März 2024 193 Euro.

Es ist zu beachten, dass das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 nicht mehr auf Umzüge anzuwenden ist, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.

Das aktuelle Schreiben des BMF wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Diese Änderungen stellen eine wichtige Neuerung für Steuerzahler dar, die einen Umzug planen. Die höheren Pauschalen können sich positiv auf die steuerliche Entlastung auswirken.


Kommentar:

Die aktualisierten Regelungen bezüglich der steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten, wie sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Dezember 2023 festgelegt sind, bringen signifikante Veränderungen für Steuerzahler mit sich, die ab dem 1. März 2024 einen Umzug planen.

Besonders hervorzuheben ist die Anpassung des Höchstbetrags nach § 9 Absatz 2 BUKG für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten. Der Betrag wird ab März 2024 auf 1.286 Euro festgesetzt, was eine Erhöhung im Vergleich zu früheren Regelungen bedeutet. Dies könnte Eltern bei den Umzugskosten entlasten und den Bildungsbereich für ihre Kinder unterstützen.

Auch die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen erfahren Änderungen. Der Pauschbetrag für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG) steigt auf 964 Euro, während für andere im Haushalt lebende Personen ein Betrag von 643 Euro festgelegt wird. Diese Anpassungen berücksichtigen die gestiegenen Lebenshaltungskosten und könnten die finanzielle Belastung von Familien und Einzelpersonen im Umzugsprozess mindern.

Es ist wichtig zu beachten, dass das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 nicht mehr auf Umzüge anzuwenden ist, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt. Steuerzahler sollten sich daher über die aktuellen Regelungen informieren und gegebenenfalls ihre Umzugsplanung entsprechend anpassen.

Insgesamt spiegeln diese Änderungen eine Anpassung an die aktuelle wirtschaftliche Situation wider und könnten dazu beitragen, die finanzielle Last von Umzügen für Steuerzahler zu erleichtern.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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