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Steuer & Recht |
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem wegweisenden Urteil (12 K 3098/19 vom 09.11.2022 – nrkr) entschieden, dass die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile nach der "Food-and-Paper"-Methode erfolgen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufteilung maschinell durch "einfache Rechenleistung" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt.
Der Fall betrifft den Kläger, der Organträger von Gesellschaften ist, die als Franchisenehmer Restaurants betreiben. In den Restaurants werden sogenannte Spar-Menus zum Verzehr außer Haus angeboten, bestehend aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Das Finanzamt hatte nach einer Prüfung im Jahr 2018 argumentiert, dass die Bemessungsgrundlage für den Außer-Haus-Verkauf der Spar-Menüs nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen müsse, da die angewandte Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führen würde.
Das Finanzgericht schloss sich jedoch der Auffassung des Klägers an und erklärte die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode als zulässig. Dabei betonte das Gericht, dass der Kläger mindestens zwei selbständige Lieferungen, die des Getränks und die der Speise bzw. der Speisen, ausgeführt habe. Die Lieferung der Speisen unterliege dem ermäßigten Steuersatz, während die Lieferungen der Getränke dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Die entscheidende Frage war die Aufteilung des Gesamtpreises der Spar-Menüs. Das Gericht betonte, dass die "einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode" zu verwenden sei. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht die vom Kläger verwendete "Food-and-Paper"-Methode als sachgerechten Aufteilungsmaßstab an. Die Berechnung erfolgte maschinell und basierte auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen. Das Gericht argumentierte, dass dies die einfachstmögliche Aufteilungsmethode sei, da quasi "auf Knopfdruck" eine Aufteilung der Menüpreise erfolgen könne.
Das Finanzamt hatte argumentiert, dass die Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen (EVP-Methode) vorzuziehen sei. Das Gericht wies dies jedoch zurück und erklärte, dass die vom Kläger gewählte Methode als sachgerecht anzusehen sei. Es betonte, dass allein der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall nicht dazu führen würden, die Methode des Klägers als nicht sachgerecht einzustufen.
Das Urteil dürfte nicht nur für den Kläger, sondern auch für andere Unternehmen, die ähnliche Praktiken anwenden, wegweisend sein. Es setzt klare Maßstäbe für die steuerliche Bewertung von Pauschalentgelten und stellt die Rechtmäßigkeit der "Food-and-Paper"-Methode heraus.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Bezug auf die Aufteilung von Pauschalentgelt für Spar-Menüs ist ein bedeutender Schritt in der steuerlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung, die "Food-and-Paper"-Methode als zulässigen Aufteilungsmaßstab anzuerkennen, schafft Klarheit und setzt ein Zeichen für die Akzeptanz moderner, technologiegestützter Ansätze in der Steuerpraxis.
Die Kernfrage der Aufteilung des Gesamtpreises für Spar-Menüs wurde dabei auf präzise und sachliche Weise gelöst. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer einfachen Berechnungs- oder Bewertungsmethode und würdigte die "Food-and-Paper"-Methode des Klägers als sachgerecht. Die maschinelle Berechnung auf Grundlage tagesaktueller Einkaufspreise wurde dabei als effizient und nachvollziehbar bewertet.
Besonders bemerkenswert ist die Zurückweisung der EVP-Methode durch das Gericht. Es argumentierte überzeugend, dass der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall nicht dazu führen, die gewählte Methode als komplizierter einzustufen als die vom Finanzamt favorisierte Methode. Diese klare Stellungnahme zugunsten der unternehmerischen Freiheit bei der Wahl der Aufteilungsmethode ist ein erfreulicher Schritt, der die praktischen Bedürfnisse der Unternehmen berücksichtigt.
Das Urteil sendet somit ein wichtiges Signal an Unternehmen und Finanzbehörden, dass moderne, technologiegestützte Ansätze in der Steuerpraxis ihren Platz haben und dass die sachgerechte Anwendung solcher Methoden nicht per se zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt. Es bleibt abzuwarten, ob dieses wegweisende Urteil Auswirkungen auf ähnliche Fälle in anderen Regionen haben wird und ob es eine Anpassung der steuerlichen Praxis in Bezug auf die Aufteilung von Pauschalentgelten nach sich ziehen wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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