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Steuer & Recht |
Am 29. Dezember 2023 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg einen wegweisenden Gerichtsbescheid veröffentlicht, der die Rechte freizügigkeitsberechtigter EU-Staatsangehöriger in Deutschland betrifft. Der Fall, Aktenzeichen 1 K 2050/22, datiert vom 30. März 2023, und beinhaltet die Rücknahme der Revision III R 12/23.
Der Kläger, ein südosteuropäischer EU-Staatsangehöriger und leiblicher Vater eines Kindes, erhielt seit März 2016 Kindergeld für seinen Nachwuchs, der bei der Mutter in Südosteuropa lebt. Der Kläger selbst ist seit April 2014 in Deutschland nichtselbständig tätig, wobei er während seiner Arbeitstätigkeit in einem vom Arbeitgeber gestellten Wohncontainer lebt. Der Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und die fehlende Dokumentation darüber führten dazu, dass die Familienkasse das Kindergeld für bestimmte Zeiträume aufhob und zurückforderte.
Das Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers und erklärte, dass ein möglicher Verstoß des Arbeitgebers gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Versagung von Kindergeld für einen freizügigkeitsberechtigten EU-Staatsangehörigen führen könne. Selbst strafrechtliche Verurteilungen des Klägers allein würden nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken können.
Die Richter betonten, dass eine Sanktionierung des Klägers aufgrund möglicher Rechtsverstöße seines Arbeitgebers nicht im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liege. Stattdessen sollte die Beklagte den Sachverhalt genauer prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleiten.
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass Deutschland als vorrangig zuständiger EU-Mitgliedsstaat Familienleistungen erbringen müsse, auch wenn es eine Konkurrenzsituation mit südosteuropäischen Familienleistungen gebe. Die Koordinierung dieser Ansprüche erfolge gemäß Art. 68 VO Nr. 883/2004.
Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU nur aufgrund des Ordre-Public-Vorbehalts eingeschränkt werden könne. Strafrechtliche Verurteilungen des Arbeitnehmers allein seien dafür nicht ausreichend, und im vorliegenden Fall lag kein persönliches Fehlverhalten des Klägers vor, das eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellte.
Der kürzlich veröffentlichte Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg stellt einen Meilenstein in der Rechtsprechung dar, der die Rechte freizügigkeitsberechtigter EU-Staatsangehöriger in Deutschland stärkt. Die klare Aussage des Gerichts, dass mögliche Verstöße des Arbeitgebers gegen arbeitnehmerschützende Vorschriften nicht zur Versagung von Kindergeld führen dürfen, sendet ein wichtiges Signal für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, bei möglichen Rechtsverstößen des Arbeitgebers nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber zu sanktionieren. Die Familienkasse wird aufgefordert, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einzuleiten.
Besonders relevant ist auch die Feststellung des Gerichts, dass Deutschland als vorrangig zuständiger EU-Mitgliedsstaat Familienleistungen erbringen muss, selbst wenn es eine Konkurrenzsituation mit Leistungen aus dem Herkunftsland des Klägers gibt. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der koordinierten Anspruchsgeltung gemäß den europäischen Verordnungen.
Die Entscheidung trägt dazu bei, klarzustellen, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU nicht leichtfertig eingeschränkt werden kann. Strafrechtliche Verurteilungen allein rechtfertigen nicht die Aberkennung von Rechten, es bedarf einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Insgesamt zeigt dieser Gerichtsbescheid die Notwendigkeit einer ausgewogenen und rechtsstaatlichen Herangehensweise bei der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen im Kontext der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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