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Steuer & Recht |
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Lübeck wurde über einen Fall verhandelt, der die Frage aufwirft, ob ein Makler im Zuge seiner Tätigkeit für die Reservierung eines Grundstücks Geld vom potenziellen Käufer verlangen kann. Die Klage eines Maklers gegen eine Verkäuferin, die sich weigerte, die Provision zu zahlen, sorgte für Aufsehen vor Gericht.
Eine Frau, die ein Grundstück verkaufen wollte, beauftragte einen Makler mit der Vermarktung des Objekts. Der Makler fand interessierte Käufer und forderte, im Wissen der Verkäuferin, eine Reservierungsgebühr von 5.000 Euro für das Grundstück, was nach geltendem Maklerrecht nicht vorgesehen ist. Diese Zahlung sollte auf die im Kaufpreis enthaltene Maklercourtage angerechnet werden, wobei im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrags die Eigentümer 3.000 Euro und der Makler 2.000 Euro erhalten sollten. Nach anwaltlicher Beratung zahlte der Makler die 5.000 Euro später an die Interessenten zurück. Trotzdem weigerte sich die Verkäuferin, die Maklerprovision zu zahlen, unter anderem unter Verweis auf die umstrittene Reservierungszahlung.
Vor Gericht argumentierte die Verkäuferin, dass der Makler treuwidrig gehandelt habe und sein Anspruch auf die Provision daher "verwirkt" sei. Die Reservierung gegen Geld sei unrechtmäßig gewesen, und sie habe aufgrund dieser Handlung eine Strafverfolgung befürchten müssen.
Das Landgericht Lübeck hat jedoch entschieden, dass die Verkäuferin die Provision des Maklers zahlen muss. Der Makler habe seine Pflichten gegenüber der Frau erfüllt, indem er das Grundstück erfolgreich verkaufte. Ein Makler habe nur dann keinen Anspruch auf Provision, wenn er sich seines Lohnes "unwürdig" erwiesen habe, was hier nicht der Fall sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Reservierungsgebühr betreffe allein das Verhältnis zwischen dem Makler und den Käufern. Zudem habe für die Verkäuferin, entgegen ihrer Befürchtung, keine Gefahr der Strafverfolgung bestanden. Der Makler habe darüber hinaus die 5.000 Euro zurückgezahlt.
Es ist zu beachten, dass das Urteil vom 29.11.2023 (Az. 10 O 37/23) nicht rechtskräftig ist und somit noch anfechtbar bleibt. Der Fall wirft jedoch wichtige Fragen über die Praktiken von Maklern und die Reichweite ihrer Ansprüche auf und könnte zukünftig Einfluss auf die Ausgestaltung von Maklerverträgen haben.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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