• 11.12.2023 – Finanzgericht Köln entscheidet über Reinvestitionsrücklagen bei Kommanditgesellschaften auf Aktien

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Komplementäre einer KGaA können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übe ...

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Steuer & Recht |

Finanzgericht Köln entscheidet über Reinvestitionsrücklagen bei Kommanditgesellschaften auf Aktien

 

Das Finanzgericht Köln verkündete heute ein wegweisendes Urteil im Zusammenhang mit der Übertragung von Reinvestitionsrücklagen bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA). Im Fokus stand die Frage, ob die Komplementäre einer KGaA in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen können, um eine sofortige Versteuerung zu vermeiden.


Das Urteil des 1. Senats, datiert auf den 13. Juli 2023 (Aktenzeichen: 1 K 1783/18), legt fest, dass die Komplementäre einer KGaA die Möglichkeit haben, Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auf Wirtschaftsgüter der KGaA zu übertragen. Dies stellt eine wegweisende Entscheidung dar, die weitreichende steuerliche Konsequenzen für Beteiligte an KGaAs haben könnte.

Der Rechtsstreit, der zu diesem Urteil führte, wurde durch die Kläger eingeleitet, die im Zuge der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG bildeten. Die Kläger übertrugen diese Rücklagen auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie als Komplementäre mit Haftungseinlage beteiligt waren. Das Finanzamt untersagte die erfolgsneutrale Übertragung mit der Begründung, dass die KGaA als Eigentümerin der Wirtschaftsgüter gelte und daher eine Übertragung der Rücklage ausgeschlossen sei.

Die Klage gegen diese Entscheidung hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. Der 1. Senat entschied, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage als Mitunternehmer zu behandeln seien. Dies eröffne die Möglichkeit zur erfolgsneutralen Übertragung von Reinvestitionsrücklagen gemäß § 6b EStG.

Es ist zu beachten, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Das Finanzamt hat eine Revision eingelegt, die der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 prüft.

Diese bahnbrechende Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Beteiligungen an KGaAs haben. Die finale Klärung wird jedoch erst mit der abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs erwartet.

 
Kommentar: Steuerrechtliche Klarheit durch wegweisendes Urteil

Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Juli 2023 markiert einen bedeutenden Meilenstein im Steuerrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Reinvestitionsrücklagen bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).

Die Entscheidung des 1. Senats, dass Komplementäre einer KGaA in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen können, bedeutet eine wichtige Klarstellung für Beteiligte in derartigen Konstellationen. Die bisherige Auffassung des Finanzamts, dass die KGaA als Eigentümerin der Wirtschaftsgüter gelte und daher eine Übertragung der Rücklage ausschließe, wurde vom Gericht korrigiert.

Die Begründung des Gerichts, dass die Komplementäre aufgrund ihrer Haftungseinlage als Mitunternehmer zu behandeln seien, öffnet die Tür für eine erfolgsneutrale Übertragung von Reinvestitionsrücklagen gemäß § 6b EStG. Dies könnte für Unternehmen, die in der Rechtsform einer KGaA agieren, erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Es ist jedoch zu betonen, dass die endgültige Klärung dieser Frage noch aussteht, da das Finanzamt eine Revision eingeleitet hat. Die steuerliche Gemeinschaft wird gespannt auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs warten, um abschließende Klarheit über die steuerliche Behandlung von Reinvestitionsrücklagen bei KGaAs zu erhalten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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