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Steuer & Recht |
Am 14. Dezember 2023 wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts über einen Fall verhandeln, der grundlegende Fragen zur Anspruchsberechtigung von Kindern auf Kindergeld aufwirft. Unter dem Aktenzeichen B 10 KG 1/22 R steht der Fall eines im Januar 2001 geborenen syrischen Staatsbürgers zur Debatte, der aufgrund der prekären Lebensumstände seiner Familie den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt.
Der Kläger floh im Jahr 2015 aus seinem Heimatort in Syrien nach Deutschland, nachdem sein Vater kurz nach seiner Geburt verstorben war. Die Familie des Klägers schloss sich Ende 2017 seiner Flucht an und lebte vorübergehend an verschiedenen Orten in Syrien. Das letzte bekannte Aufenthaltsort war in der Nähe von Damaskus. Über Monate konnte der Kläger nur durch seinen Bruder, der in Katar lebt, Informationen über den ungefähren Aufenthaltsort seiner Familie erhalten. Später ermöglichte das Internet sporadische Telefonate mit seiner Mutter.
Das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2019 zu zahlen. Die Richter argumentierten, dass die Ablehnung des Anspruchs nur gerechtfertigt sei, wenn zumindest ein Elternteil "greifbar" sei, was einen stabilen und nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsort sowie postalische Erreichbarkeit erfordere. Beide Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
In ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen die Anwendung des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Alternative 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auf den Fall des Klägers. Diese Regelung sieht eine Ausnahme unter Härtefallgesichtspunkten vor und besagt, dass Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, nur unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld haben. Die Beklagte argumentiert, dass dies nur für Kinder gelten sollte, die nicht wissen, ob ihre Eltern noch am Leben sind, um eine Vergleichbarkeit mit alleinstehenden Vollwaisen zu gewährleisten.
Die Verhandlung vor dem Bundessozialgericht wird voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf die Auslegung des Bundeskindergeldgesetzes und die Rechte von Kindern in vergleichbaren Situationen haben.
Der bevorstehende Fall vor dem Bundessozialgericht wirft Licht auf eine komplexe rechtliche Angelegenheit, die die Abwägung zwischen gesetzlichen Vorgaben und menschlichen Härten erfordert. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Bedingungen ein Kind Kindergeld für sich selbst beanspruchen kann, wenn es den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts, dem Kläger Kindergeld zuzusprechen, basiert auf der Interpretation, dass die Verweigerung des Anspruchs nur gerechtfertigt ist, wenn zumindest ein Elternteil für das Kind "greifbar" ist. Diese Definition setzt einen stabilen und nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsort sowie eine postalische Erreichbarkeit der Eltern voraus – beides Kriterien, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.
Die Beklagte hingegen argumentiert, dass die geltende Gesetzesregelung des Bundeskindergeldgesetzes eine Ausnahme unter Härtefallgesichtspunkten vorsieht und nur Kindern, die nicht wissen, ob ihre Eltern noch am Leben sind, ein Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld zusteht. Hierbei wird die Vergleichbarkeit mit alleinstehenden Vollwaisen betont.
Der Ausgang dieses Falles wird nicht nur für den Kläger von Bedeutung sein, sondern könnte weitreichende Konsequenzen für Kinder in ähnlichen Situationen haben. Die gerichtliche Entscheidung wird zeigen, ob das Gesetz im Einklang mit den menschlichen Realitäten steht und ob es angemessen ist, die Vergleichbarkeit mit Vollwaisen als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch zu fordern. Dieser Fall verdeutlicht, wie die Rechtsprechung in Zeiten von globalen Flüchtlingsbewegungen und prekären familiären Verhältnissen vor immer komplexere Herausforderungen gestellt wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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