• 07.12.2023 – BFH-Urteil: Klarheit bei Vorsteuerabzug und Ist-Besteuerung

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der BFH hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen und bis wann der Widerruf einer Gestattung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten ...

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Steuer & Recht |

BFH-Urteil: Klarheit bei Vorsteuerabzug und Ist-Besteuerung

 

Entscheidung zu zeitlicher Komponente der Umsatzsteuerschuld

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 12. Juli 2023 im Rechtsstreit XI R 5/21 eine bedeutende Entscheidung zu den umsatzsteuerlichen Aspekten des Vorsteuerabzugs und der Ist-Besteuerung getroffen. Das Urteil wirft Licht auf die Interpretation von Art. 167 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Deutschland und klärt gleichzeitig die Frage, ob der Begriff "geschuldet" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine zeitliche Komponente enthält.


Die Kernfrage des Rechtsstreits betraf die Berechtigung eines Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden war. Der BFH stellte fest, dass dies nicht zwangsläufig auf eine missbräuchliche Gestaltung der am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen zurückzuführen sei, sondern auf eine unzutreffende Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch Deutschland.

Das Gericht argumentierte, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht allein davon abhängig sei, ob die Umsatzsteuer bereits vom leistenden Unternehmer geschuldet wurde. Die Frage, ob der Begriff "geschuldet" eine zeitliche Komponente enthält, blieb jedoch offen und wird möglicherweise durch das EuGH-Urteil Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 – C-9/20 sowie die Art. 167 und Art. 179 Satz 1 MwStSystRL weiter aufgeklärt.

Diese Entscheidung des BFH hat weitreichende Implikationen für Unternehmen und Steuerexperten und könnte zu einer Anpassung der bisherigen Praxis in Bezug auf den Vorsteuerabzug führen. Die Klärung der umsatzsteuerlichen Fragen durch höchstrichterliche Instanzen ist von großer Bedeutung für die Rechtssicherheit und Klarheit im deutschen Steuersystem.

 

Kommentar:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs im Fall XI R 5/21 vom 12. Juli 2023 markiert einen Meilenstein in der umsatzsteuerlichen Rechtsprechung und wirft essenzielle Fragen zur Interpretation von Art. 167 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) auf. Die Klärung, ob der Begriff "geschuldet" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine zeitliche Dimension beinhaltet, bleibt zwar vorerst unbeantwortet, öffnet jedoch die Tür für weitere rechtliche Entwicklungen.

Die Entscheidung des BFH betont, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht notwendigerweise an die bereits geschuldete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers gebunden ist. Vielmehr wird auf eine unzutreffende Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch Deutschland hingewiesen. Dies stellt einen wichtigen Schritt dar, um missbräuchliche Gestaltungen von regulären Geschäftspraktiken zu unterscheiden und schafft Klarheit über die Umsetzung der Ist-Besteuerung.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer harmonisierten und präzisen Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinien in nationalen Gesetzen, um Unsicherheiten und Interpretationsspielräume zu minimieren. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das EuGH-Urteil Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 – C-9/20 sowie die Art. 167 und Art. 179 Satz 1 MwStSystRL weitere Klarstellungen in Bezug auf den zeitlichen Aspekt der Umsatzsteuerschuld liefern werden.

Die Bedeutung dieser Entscheidung erstreckt sich über den rein steuerrechtlichen Rahmen hinaus und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis des Vorsteuerabzugs in Deutschland haben. Die Rechtssicherheit und die klare Auslegung umsatzsteuerlicher Regelungen sind von entscheidender Bedeutung für Unternehmen und Steuerberater, um effiziente Geschäftspraktiken zu gewährleisten und die Einhaltung der Steuervorschriften zu erleichtern.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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