• 04.12.2023 – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für Kalenderjahr 2024

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF äußert sich zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen und zur Bekanntmachung des Gold- und Si ...

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Steuer & Recht |

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für Kalenderjahr 2024

 

Die Bundesregierung hat kürzlich eine Bekanntmachung veröffentlicht, die Änderungen bei der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen im Jahr 2024 einführt. Die Regelungen, die in § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG in Verbindung mit Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG festgelegt sind, betreffen insbesondere Gold- und Silbermünzen.


Gemäß der Bekanntmachung müssen Unternehmer, die Goldmünzen einführen, den Metallwert grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Hierbei ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold maßgebend. Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss mittels der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Alternativ können Unternehmer aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr verwenden. Für das Jahr 2024 beträgt die Metallwertermittlung dabei 60.029 Euro je Kilogramm Gold.

Hinsichtlich Silbermünzen besteht die Möglichkeit, statt der jeweiligen Tagesnotierung den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu verwenden. Für das Jahr 2024 beträgt die Wertermittlung dabei 717 Euro je Kilogramm Silber.

Die Änderungen sollen sicherstellen, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur dann angewendet wird, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.

Diese Bekanntmachung, die im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurde, bringt Klarheit über die Vorgehensweise bei der Ermittlung der Metallwerte von Gold- und Silbermünzen und bietet Unternehmern die Möglichkeit, die Steuerermäßigung auf rechtssichere Weise anzuwenden.

 
Kommentar:

Die kürzlich veröffentlichte Bekanntmachung über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen im Jahr 2024 stellt einen Schritt in Richtung größerer Klarheit und Transparenz dar. Die detaillierten Anweisungen zur Ermittlung der Metallwerte von Gold- und Silbermünzen bieten Unternehmern nicht nur klare Leitlinien, sondern auch die Möglichkeit, die Steuerermäßigung auf eine vereinfachte und rechtssichere Weise zu nutzen.

Insbesondere die Flexibilität, den letzten im Monat November festgestellten Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr verwenden zu können, erleichtert den Geschäftsbetrieb und reduziert die bürokratische Belastung für Unternehmer. Die Festlegung spezifischer Preise (60.029 Euro je Kilogramm Gold und 717 Euro je Kilogramm Silber für das Jahr 2024) schafft klare Parameter für die Wertermittlung und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Steuerregelungen.

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I unterstreicht die Verbindlichkeit dieser Regelungen und gibt den Steuerzahlern die nötige Sicherheit bei der Umsetzung. Es bleibt zu hoffen, dass solche klaren und präzisen Mitteilungen weiterhin veröffentlicht werden, um eine effiziente und gerechte Anwendung der Steuervorschriften zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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