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Steuer & Recht |
LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.11.2023 zum Urteil 3 O 236/22 vom 29.03.2023 (rkr)
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage eines Fahrradbesitzers aus dem Leiningerland gegen seine Hausratversicherung wegen eines gestohlenen Fahrrads abgewiesen. Das teure Bike war nach seinen Angaben bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg entwendet worden. Die Hausratversicherung verweigerte nach Auffassung der Kammer zu recht den Versicherungsschutz, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen sog. Außenversicherungsschutz abgedeckt. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker nicht abgeschlossen.
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung klargestellt, dass eine Außenversicherung nur Gegenstände in Zweitwohnungen umfasst, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Als Erweiterung des grundsätzlich an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes sei es dagegen nicht ihr Sinn und Zweck, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich im Keller der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehört es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei, so die Kammer. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahlsschaden seines knapp 5.000 Euro teuren Fahrrads sitzen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)
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