• 03.12.2023 – OVG Münster: Unternehmen müssen bei Verkehrsdelikten kooperieren

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APOTHEKE | Steuer & Recht |

OVG Münster: Unternehmen müssen bei Verkehrsdelikten kooperieren

 

Gericht betont Zusammenarbeit über formale Hürden hinweg für effiziente Verkehrsaufklärung

Im Zuge eines Geschwindigkeits-Verstoßes, begangen mit einem Fahrzeug eines Unternehmens, stellt sich die Frage nach der Kooperationspflicht des besagten Unternehmens bei der Aufklärung des Vergehens. Der Fall fand am 1. Dezember 2023 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster statt und ergab einen wegweisenden Beschluss (Aktenzeichen: 8 B 960/23), der die Zusammenarbeit des Unternehmens bei der Aufklärung eines Verkehrsdelikts thematisiert.


Die Ermittlungsbehörde hatte dem Unternehmen kein Hochglanzfoto des Fahrzeugführers vorgelegt, woraufhin das Unternehmen die Zusammenarbeit verweigerte. Dies führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die nun mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster klare Maßstäbe setzt.

Demnach hat das Unternehmen keine rechtliche Grundlage, die Mitwirkung an der Aufklärung zu verweigern, allein aufgrund des Fehlens eines Hochglanzfotos. Das Gericht betonte, dass die Kooperation des Unternehmens nicht von der Vorlage spezifischer Beweismittel abhängig gemacht werden kann. Vielmehr sei die Pflicht zur Mitwirkung grundsätzlich gegeben, sobald ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß vorliegt.

Das Oberverwaltungsgericht Münster unterstreicht damit die Bedeutung der aktiven Zusammenarbeit von Unternehmen bei der Klärung von Verkehrsdelikten, auch wenn nicht sämtliche Beweismittel in der gewünschten Form vorgelegt werden.

Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für zukünftige Fälle haben, in denen Unternehmen versuchen, sich durch das Fehlen bestimmter Beweismittel der Zusammenarbeit zu entziehen. Es wird erwartet, dass dies zu einer erhöhten Effizienz in der Verkehrsdurchsetzung führen könnte.


Kommentar:

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster setzt ein wichtiges Zeichen in Bezug auf die Kooperationspflicht von Unternehmen bei der Aufklärung von Verkehrsdelikten. Das Gericht betont zu Recht, dass die Mitwirkung nicht von der Vorlage bestimmter Beweismittel abhängig gemacht werden kann.

Es ist verständlich, dass Unternehmen ihre Rechte wahren und eine Zusammenarbeit nur bei rechtskonformer Anfrage der Ermittlungsbehörden eingehen sollten. Dennoch darf dies nicht dazu führen, dass Unternehmen sich durch das Fehlen bestimmter Details der Kooperation entziehen können. Die Priorität sollte auf der Aufklärung von Verstößen und der Einhaltung der Verkehrsregeln liegen, und nicht auf formalen Hürden, wie beispielsweise der Vorlage eines Hochglanzfotos.

Diese Entscheidung schafft Klarheit und fördert die Effizienz bei der Verkehrsdurchsetzung. Unternehmen sollten dies als Anreiz sehen, aktiv zur Aufklärung von Verkehrsdelikten beizutragen, anstatt sich hinter bürokratischen Formalitäten zu verstecken. Es ist ein Schritt in Richtung Verantwortung und Kooperation für eine sicherere Verkehrsumgebung.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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