• 21.11.2023 – Masernschutzimpfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraind ...

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Steuer & Recht |

Masernschutzimpfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig

 

Im neuesten Beschluss der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, der am 15. November 2023 veröffentlicht wurde, wird die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses zur Masernimpfung thematisiert. Der Beschluss mit der Nummer 29 L 2480/23 erging in einem Eilverfahren, in dem ein Schüler und dessen Eltern gegen die Untersuchungsanordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Wuppertal vorgingen.

Die Eltern des siebenjährigen Schülers hatten ein ärztliches Attest vorgelegt, das eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung bescheinigte. Die Gesundheitsbehörde hegte jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieses Attests und ordnete eine ärztliche Untersuchung an. Der Eilantrag, der sich gegen diese Untersuchungsanordnung richtete, wurde nun von der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgelehnt.

Die Kammer betonte in ihrer Begründung, dass die Entscheidung des Gesundheitsamtes zur Anordnung der ärztlichen Untersuchung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere wurden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Attests geäußert, welches den Schüler aufgrund einer medizinischen Kontraindikation von jeglichen Impfungen freistellte. Die Kammer stellte klar, dass das Gesundheitsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht habe, die Richtigkeit solcher Atteste zu überprüfen, um die allgemeine Gesundheit zu schützen.

Allerdings hob die Kammer hervor, dass die ärztliche Untersuchung nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne. Im Falle einer Weigerung könne lediglich ein Betretungsverbot verhängt werden, um die Einhaltung der Untersuchungsanordnung sicherzustellen. Es wurde betont, dass dieses Betretungsverbot nicht die Schulpflicht des Schülers tangiere, sondern nur den Zugang zur Schule zu Unterrichtszwecken betreffe. Angebote wie die offene Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen seien hiervon ausgenommen.

Es bleibt abzuwarten, ob gegen diesen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Beschwerde eingelegt wird.

 
Kommentar:

Die jüngste Entscheidung der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wirft ein Licht auf die Komplexität und Sensibilität des Themas Masernschutzimpfung. Die Ablehnung des Eilantrags, der sich gegen die ärztliche Untersuchungsanordnung richtete, betont die Verantwortung des Gesundheitsamtes, die Richtigkeit von ärztlichen Attesten im Zusammenhang mit Impfungen zu überprüfen.

Die Kernfrage, ob Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses eine solche Untersuchungsanordnung rechtfertigen, wurde von der Kammer klar bejaht. Die Entscheidung spiegelt die Balance wider, die zwischen dem Schutz individueller Freiheiten und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit gefunden werden muss.

Besonders bemerkenswert ist die Feststellung der Kammer, dass eine ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Stattdessen wird auf ein Betretungsverbot als zulässige Rechtsfolge hingewiesen. Dies verdeutlicht die rechtliche Feinheit und die sorgfältige Abwägung, die in solchen Fällen erforderlich ist.

Die Entscheidung des Gerichts könnte auch Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen die Richtigkeit von Attesten im Zusammenhang mit Impfungen angezweifelt wird. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass solche Angelegenheiten in einem ausgewogenen Verhältnis zur individuellen Gesundheitsautonomie und dem Schutz der Gemeinschaft gelöst werden, um eine wirksame Eindämmung von Infektionskrankheiten zu gewährleisten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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