• 03.11.2023 – Elektronisches Belegverfahren im Betäubungsmittelhandel

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Elektronisches Belegverfahren im Betäubungsmittelhandel

 

Apotheken müssen sich auf den Wechsel vorbereiten

Mit dem Beginn des neuen Jahres steht eine wichtige Änderung im Bereich des Betäubungsmittelhandels an: Das elektronische Belegverfahren wird ab dem 1. Januar zur Pflicht für alle betroffenen Parteien. Diese Neuerung basiert auf der 33. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und betrifft in erster Linie Apotheken, die sich in den kommenden Wochen auf die Umsetzung dieser Vorgabe vorbereiten müssen.


Die Übergangsfrist für das elektronische Belegverfahren endet mit dem 31. Dezember, wodurch das bisherige papierbezogene Verfahren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden kann. Dies betrifft insbesondere Apotheken, die Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hebt hervor, dass ab dem 1. Januar 2024 alle Apotheken am elektronischen Belegverfahren teilnehmen müssen.

Die Nichtbeachtung der Vorgaben im Belegverfahren kann Konsequenzen nach sich ziehen, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit nach § 7 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) geahndet werden können.

Das elektronische Belegverfahren wird über den Formularserver des BfArM realisiert, und Apotheken müssen sicherstellen, dass sie die erforderlichen Daten in den vom BfArM bereitgestellten Online-Formularserver eingeben. Abgabemeldungen werden dann per Mausklick an die Bundesopiumstelle übermittelt.

Um Zugang zum Formularserver zu erhalten, müssen Apotheken die notwendigen Zugangsdaten beantragen, indem sie ihre BtM-Nummer, Namen, Anschrift der Apotheke sowie Kontaktdaten an abgabebelege@bfarm.de senden.

Betäubungsmittel-Abgabemeldungen und Lieferscheindoppel werden elektronisch über einen FTP-Server an die Bundesopiumstelle übermittelt. Allerdings müssen Empfangsbestätigungen und Lieferscheine nach wie vor als Papierdokumente ausgedruckt und zusammen mit den Betäubungsmitteln versandt werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von entscheidender Bedeutung, da Verstöße nicht nur rechtliche Konsequenzen haben können, sondern auch die Sicherheit und Nachverfolgbarkeit im Betäubungsmittelhandel gewährleisten.


Kommentar:

Die Einführung des elektronischen Belegverfahrens im Betäubungsmittelhandel ab Januar ist zweifellos ein bedeutender Schritt in Richtung Effizienz, Transparenz und Sicherheit. Apotheken, die Betäubungsmittel abgeben, sind nun aufgefordert, sich auf die Umstellung vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie die neuen Vorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfüllen.

Die Tatsache, dass die Übergangsfrist Ende Dezember abläuft und das papierbezogene Verfahren danach nicht mehr verwendet werden kann, unterstreicht die Dringlichkeit der Umstellung. Die elektronische Erfassung und Übermittlung der Belege über den Formularserver des BfArM wird zweifellos zur Reduzierung von Fehlern und zur Steigerung der Nachverfolgbarkeit beitragen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften nicht nur rechtliche Konsequenzen hat, sondern auch die Sicherheit und die Fähigkeit zur Verfolgung von Betäubungsmitteln im Handel sicherstellt. Apotheken sollten sich daher rechtzeitig Zugang zum Formularserver verschaffen und die erforderlichen Schritte unternehmen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Die Einführung des elektronischen Belegverfahrens mag zwar anfangs eine Herausforderung für einige Apotheken darstellen, aber sie ist ein Schritt in die richtige Richtung, um den Betäubungsmittelhandel besser zu überwachen und sicherer zu gestalten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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