• 26.10.2023 – Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter täti ...

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Steuer & Recht |

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngsten Urteil vom 17. August 2023, Aktenzeichen III R 59/20, entschieden, dass Aufwendungen, die von Ferienimmobilienanbietern getätigt werden, um die Vermietung dieser Ferienimmobilien an Reisende zu erleichtern, als Mieten betrachtet werden können und daher gewerbesteuerrechtlich zum Gewinn hinzugerechnet werden können.

Im konkreten Fall war die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, zu 100 % an einem Unternehmen namens X beteiligt. Dieses Unternehmen, X, bot Ferienimmobilien für Reisende über Kataloge, Online-Plattformen und Vermittler wie Reisebüros an. X schloss im eigenen Namen und für eigene Rechnung Verträge für Ferienhäuser oder Ferienwohnungen ab, wobei der Gesamtpreis sowohl die Zahlung an die jeweiligen Eigentümer der Immobilien als auch einen Aufschlag (Marge) für X enthielt. Das Finanzamt kam nach einer Prüfung zu dem Schluss, dass die von X an die Eigentümer gezahlten Entgelte als Mieten zu betrachten seien und dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb unterliegen würden.

Das Finanzgericht wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück, und der Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Der BFH argumentierte, dass die Hauptleistungspflicht der Eigentümer darin bestehe, die Ferienimmobilien zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, und die Hauptleistungspflicht von X darin bestehe, Mietzinsen zu zahlen. Daher handelte es sich im Wesentlichen um Mietverhältnisse im Sinne des bürgerlichen Rechts.

Obwohl einige Ferienimmobilienanbieter lediglich als Vermittler zwischen Eigentümern und Reisenden agieren, erklärte der BFH, dass X in diesem Fall nicht als Vermittlerin agierte, da sie eine große Anzahl von Objekten in eigenem Namen und ohne Verweis auf die Eigentümer der Ferienimmobilien anbot. Darüber hinaus hatte X keine Provisionsansprüche gegen die Ferienimmobilienanbieter, sondern musste im Gegenteil Entgelte an die Eigentümer für die Nutzung der Objekte zahlen.

Weiterlesen: BundesfinanzhofLink

 

Kommentar:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs in dieser Angelegenheit ist von erheblicher Bedeutung für Ferienimmobilienanbieter und ihre steuerliche Behandlung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Aufwendungen, die von diesen Anbietern getätigt werden, um die Vermietung von Ferienimmobilien an Reisende zu unterstützen, als Mieten betrachtet werden können und daher gewerbesteuerlich relevant sind.

Die Unterscheidung zwischen Ferienimmobilienanbietern, die als Vermittler fungieren, und solchen, die im Wesentlichen als Mietgeber auftreten, kann steuerliche Auswirkungen haben. Das Urteil des BFH bietet Klarheit darüber, wann die Vermietung von Ferienimmobilien tatsächlich als Mietverhältnis angesehen werden kann. Insbesondere die Tatsache, dass X als Mietgeber und nicht als Vermittler betrachtet wurde, da sie in eigenem Namen eine Vielzahl von Ferienimmobilien angeboten hat, ist entscheidend.

Ferienimmobilienanbieter sollten sich dieser steuerlichen Aspekte bewusst sein und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken den geltenden Steuervorschriften entsprechen, um unerwartete steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen steuerlichen Planung und Beratung für Unternehmen in diesem Bereich.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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