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Steuer & Recht |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngsten Urteil, Aktenzeichen VI R 11/21, vom 10. August 2023, wichtige Klarstellungen zur Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit getroffen.
In dem Urteil wurde festgestellt, dass der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen maßgebliche Grundlohn der laufende Arbeitslohn ist, der dem Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag für die jeweilige regelmäßige Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wird.
Diese Entscheidung des BFH stellt sicher, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleiben, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den gesamten Grundlohn erhält oder nur einen Teil davon. Es gewährleistet eine gerechtere Besteuerung von Zuschlägen, die oft als Ausgleich für ungewöhnliche Arbeitszeiten gewährt werden.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist ein Schritt in die richtige Richtung, um die steuerliche Behandlung dieser Zuschläge klarer und fairer zu gestalten.
Die Feststellung, dass der Grundlohn, der dem Arbeitnehmer vertraglich für die regelmäßige Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum zusteht, maßgeblich für die Steuerfreiheit von Zuschlägen ist, bietet eine klare und konsistente Regelung. Dies schafft Rechtssicherheit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, die oft auf diese Zuschläge angewiesen sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass es für die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht entscheidend ist, ob der Grundlohn tatsächlich dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Dies ist ein entscheidender Schritt, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht steuerlich benachteiligt werden, wenn Zuschläge in Form von Freizeit oder ähnlichen Vorteilen gewährt werden.
Insgesamt ist dieses Urteil ein wichtiger Beitrag zur Schaffung eines transparenten und gerechten Steuersystems, das die besonderen Bedingungen von Arbeitnehmern in unregelmäßigen Arbeitszeiten angemessen berücksichtigt.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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