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Steuer & Recht |
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 17. Oktober 2023 ein Urteil gefällt, das den Vertrauensschutz in Fällen betrifft, in denen ein Einrichtungsträger von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebührensätzen für Beitragszahler und -nichtzahler umstellt. Das Gericht entschied, dass ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden darf.
Der Fall drehte sich um einen Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners. Der Antragsgegner hatte zunächst Anschlussbeiträge erhoben, um den Aufwand für die Herstellung einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu decken. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Erhebung von Anschlussbeiträgen in bestimmten Fällen als verfassungswidrig einstufte, hob der Antragsgegner nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die eingezogenen Beiträge zurück. Zusätzlich führte er "gespaltene" Gebührensätze ein, die unterschiedliche Gebühren für Grundstücke vorsahen, für die Anschlussbeiträge gezahlt worden waren, im Vergleich zu denen, für die keine Anschlussbeiträge gezahlt worden waren.
Das Oberverwaltungsgericht hatte den Normenkontrollantrag abgelehnt und argumentiert, dass der Schutz des Vertrauens, nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, sich nicht auf Benutzungsgebühren erstrecke.
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Es erklärte, dass das Grundgesetz das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der darauf basierenden Rechtspositionen schütze. Dies schließe das Vertrauen ein, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden. Das Gericht betonte, dass nach dem Landesrecht von Brandenburg derselbe Herstellungsaufwand nicht gleichzeitig über Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden dürfe.
Folglich, wenn der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht ändert und zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit "gespaltenen" Gebührensätzen übergeht, könnten die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, nicht mehr über Benutzungsgebühren zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden. Das Gericht wies darauf hin, dass das Haushaltsinteresse des Einrichtungsträgers diesem Vertrauensschutz nicht entgegensteht.
Da jedoch noch Feststellungen im Zusammenhang mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung fehlten, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend in der Sache entscheiden und verwies die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.
BVerwG, Urteil 9 CN 3.22 vom 17.10.2023
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bezüglich des Vertrauensschutzes bei der Umstellung von Beitrags- auf Gebührenfinanzierung ist von großer Bedeutung für die Rechtsprechung und die Interaktion zwischen öffentlichen Einrichtungsträgern und den Bürgern.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Wichtigkeit des Vertrauensschutzes in die Stabilität der Rechtsordnung und der damit verbundenen Rechtspositionen. Insbesondere betont das Urteil, dass das Vertrauen, nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, geschützt werden muss. Dies stellt sicher, dass Bürger nicht nachträglich mit finanziellen Verpflichtungen konfrontiert werden, die sich aus vergangenen Entwicklungen ergeben.
Die Feststellung, dass derselbe Herstellungsaufwand nicht gleichzeitig über Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden darf, schützt Bürger vor finanziellen Belastungen, die über die Zeit hinweg akkumulieren könnten.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und trägt dazu bei, einen klaren rechtlichen Rahmen für die Umstellung von Finanzierungsmechanismen im öffentlichen Sektor zu schaffen. Es ist eine wichtige Entscheidung, die die Rechte der Bürger schützt und gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Handlungen öffentlicher Einrichtungsträger gewährleistet.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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