• 18.10.2023 – Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das FG Niedersachsen hat zur Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ im Sinne von § 9 Abs. 4 ...

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Steuer & Recht |

Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“

 

In einem wegweisenden Urteil hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts am 20. September 2023 eine klare Position zur Frage bezogen, wann eine Bildungseinrichtung als "außerhalb eines Dienstverhältnisses" im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen wird. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.

Die Kernfrage in diesem Verfahren drehte sich um die Bestimmung der "ersten Tätigkeitsstätte", die wiederum maßgeblich für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern ist. Wenn eine Bildungseinrichtung als "erste Tätigkeitsstätte" gilt, können Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit geltend machen, anstatt der tatsächlichen Fahrtkosten. Darüber hinaus ist ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausgeschlossen.

Das Urteil des Finanzgerichts basierte auf einem spezifischen Fall: Der Kläger hatte in den Streitjahren einen Meistervorbereitungskurs besucht und erfolgreich abgeschlossen. Die Kosten für diesen Kurs trug der Kläger hauptsächlich selbst. Er konnte an den Kursen teilnehmen, indem er Urlaub, unbezahlten Urlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit, Überstundenabbau oder Bildungsurlaub in Anspruch nahm. Die Rolle des Arbeitgebers beschränkte sich auf die Bereitstellung von Ressourcen wie Büros und Materialien sowie die Empfehlung zur Kursnahme.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschied in diesem Zusammenhang, dass der Meistervorbereitungskurs "außerhalb des Dienstverhältnisses" besucht wurde. Dabei betonte das Gericht, dass allein die Tatsache, dass der Kläger während der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand, nicht ausreichte, um sie als innerhalb des Dienstverhältnisses stattfindend anzusehen. Entscheidend war das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das im vorliegenden Fall nicht dazu führte, dass der Kläger konkret angewiesen wurde, den Kurs zu besuchen. Die Entscheidung und die Umstände des Kursbesuchs blieben in der Verantwortung des Klägers. Zudem hatte der Arbeitgeber den Kläger nicht von der Arbeit für die Dauer der Weiterbildung freigestellt. Die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers war minimal. Das Gericht wies darauf hin, dass die Meisterqualifikation hauptsächlich dem Kläger selbst zugutekam und er beruflich anderswo Fuß fassen konnte.

Infolgedessen erkannte das Gericht weder tatsächliche Fahrtkosten noch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten an, da die Bildungseinrichtung als "außerhalb des Dienstverhältnisses" besucht wurde.

Trotz der Niederlage in Bezug auf die Werbungskosten hatte die Klage teilweise Erfolg. Der Kläger erstritt eine Korrektur der Zuordnung eines Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs, den das Finanzamt in einem Jahr vollständig von den Werbungskosten abgezogen hatte. Das Gericht entschied, dass der Zuschuss gemäß dem wirtschaftlichen Zusammenhang aufzuteilen sei, da die Kursgebühren in verschiedenen Jahren anfielen.

Schließlich genehmigte der Senat die Einlegung einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Die Rechtsprechung zur Bestimmung, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht wird, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.


Kommentar:

Dieses Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts schafft wichtige Klarheit in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Bildungseinrichtungen im Kontext von Dienstverhältnissen. Es betont die Bedeutung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bei der Beurteilung, ob eine Bildungseinrichtung als "außerhalb des Dienstverhältnisses" angesehen werden kann. Arbeitnehmer sollten diese Entscheidung genau prüfen, da sie erhebliche Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug haben kann. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und rechtzeitigen Planung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Die Zulassung einer Revision vor dem Bundesfinanzhof zeigt, dass dieses Urteil nicht endgültig ist und die Rechtsprechung auf diesem Gebiet weiterhin entwickelt wird. Arbeitnehmer und Steuerexperten sollten die Fortschritte in dieser Angelegenheit genau beobachten.

 

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