• 12.10.2023 – BFH: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechts ...

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BFH: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil I R 42/19 vom 17. Mai 2023 eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen getroffen.

Der vorliegende Fall betraf eine rechtsfähige private Stiftung, die eine wirtschaftliche Betätigung ausübte und dabei Gewinne erwirtschaftete. Gemäß den steuerlichen Vorschriften muss bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gesondert festgestellt werden. Dies ermöglicht eine eindeutige und nachvollziehbare Erfassung von Einlagen und Entnahmen, um eine steuerlich korrekte Behandlung sicherzustellen.

Die Stiftung argumentierte, dass sie als rechtsfähige private Stiftung nicht unter die genannten Gesellschaftsformen falle und daher keine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die Stiftung als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden sollte und somit auch eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sei.

Der BFH entschied zu Gunsten der Stiftung. Das Gericht stellte fest, dass rechtsfähige private Stiftungen nicht den gleichen steuerlichen Regeln unterliegen wie Kapitalgesellschaften oder bestimmte Personengesellschaften. Die spezifische Rechtsform und Zwecksetzung einer rechtsfähigen privaten Stiftung sei entscheidend, und die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos sei in diesem Fall nicht erforderlich. Das Urteil bekräftigte somit die steuerliche Eigenständigkeit der rechtsfähigen privaten Stiftungen.

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