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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem am 25. September 2023 veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem gesetzlich krankenversicherten, schwerkranken Beschwerdeführer eingereicht, der gegen die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine experimentelle Therapie durch seine Krankenkasse vorgegangen ist. Damit wurde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer, der im Jahr 2020 geboren wurde, leidet an einer unheilbaren neurodegenerativen Stoffwechselerkrankung. Diese Krankheit führt zu einem progressiven Verlust erworbenen kognitiven und motorischen Fähigkeiten, schweren Behinderungen und einer stark verkürzten Lebenserwartung. Es existiert keine anerkannte kausale Therapie für diese Erkrankung. Ab dem Frühjahr 2022 erhielt der Beschwerdeführer eine sogenannte Off-Label-Therapie mit dem Arzneimittel Tanganil, was bedeutet, dass dieses Medikament außerhalb seiner zugelassenen Anwendungsgebiete verwendet wurde. Im November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine weitere Off-Label-Therapie mit dem Arzneistoff Miglustat. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, und der Beschwerdeführer wandte sich an die Fachgerichte, jedoch erfolglos.
Seit Mai 2023 erhält der Beschwerdeführer aufgrund einer zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Eilentscheidung des Sozialgerichts die begehrte Therapie mit Miglustat. Seinen Angaben zufolge wird der Medikamentenvorrat in Kürze aufgebraucht sein, weshalb er die Kostenübernahme durch die Krankenkasse anstrebte. Die Ablehnung dieser Kostenübernahme durch die Fachgerichte führte zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde.
In ihrem Beschluss erklärte die 3. Kammer des Ersten Senats, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt habe, dass seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden seien.
BVerfG, Beschluss 1 BvR 1790/23 vom 25.09.2023
Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist von großer Bedeutung für die Frage der Kostenübernahme von experimentellen Therapien durch gesetzliche Krankenkassen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt habe, dass seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden seien.
Das Gericht betonte, dass es in besonders gelagerten Fällen zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichtet sein könne, insbesondere bei der Behandlung lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankungen. Allerdings müsse die vom Versicherten gewählte alternative Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder zumindest auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen.
In diesem Fall argumentierte der Beschwerdeführer, dass das Landessozialgericht die Anforderungen an diese Aussicht auf Heilung oder Besserung zu hoch angesetzt habe, indem es eine ausreichende wissenschaftliche Datenlage verlangte. Das Bundesverfassungsgericht befand jedoch, dass diese Anforderungen nicht unvertretbar seien und dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt habe, dass die konkrete Subsumtion seines Falls unter diese Anforderungen verfassungsrechtlich zu beanstanden sei.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren und überzeugenden Argumentation bei Verfassungsbeschwerden und zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen an die Zulässigkeit von Beschwerden stellt, insbesondere in Fällen, die die Gesundheitsversorgung betreffen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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