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Steuer & Recht |
Urteil entschieden, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, sofern der Verwaltung keine Fehler in der Sachbearbeitung nachzuweisen sind. Der Fall, der vor dem Gericht verhandelt wurde (Urteil L 14 U 117/22), involvierte eine Frau aus Delmenhorst, deren Vater im August 2003 aufgrund eines Herzinfarktes im Krankenhaus behandelt wurde. Während seines Aufenthalts verabreichte ihm der als "Todespfleger" bekannt gewordene Niels H. ein Medikament, das zu einer reanimationspflichtigen Notsituation führte und schließlich zum Tod des Mannes führte.
Die Berufsgenossenschaft (BG) erfuhr von den Vorgängen erst im November 2014 durch einen Medienbericht. Gleichzeitig wandte sich die Tochter des Verstorbenen an die Staatsanwaltschaft und berichtete vom damals überraschenden Tod ihres Vaters. Die BG beschloss daraufhin, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten, um die potenziellen Opfer zu identifizieren. Nach einer ausführlichen Prüfung der Prozessakten und Einkommensüberprüfungen gewährte die BG schließlich eine Hinterbliebenenrente, die rückwirkend ab dem Jahr 2010 ausgezahlt wurde. Die Ansprüche für die Zeit vor 2010 wurden jedoch aufgrund von Verjährung abgelehnt.
Die Klägerin argumentierte, dass es nicht gerecht sei, wenn Schadensfälle nicht zeitnah aufgeklärt werden könnten und Einzelpersonen die Last der Verjährung tragen müssten. Sie betonte die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung und Wiedergutmachung, auch für weit zurückliegende Ereignisse, und verwies auf ähnliche Diskussionen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauchsfällen.
Das LSG bestätigte jedoch die Position der BG. Es erklärte, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der BG im Jahr 2014 gehemmt war. Für die Zeiträume vor 2010 sei die Einrede der Verjährung nicht als rechtswidrig anzusehen. Die BG habe keine Fehler bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigten begangen und unmittelbar nach Kenntnis der Vorfälle gehandelt. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wirft wichtige Fragen zur Verjährung von Leistungen an Hinterbliebene auf. Es betont die Notwendigkeit, dass Verwaltungen schnell und aktiv auf Informationen über potenzielle Schadensfälle reagieren und Ermittlungen durchführen sollten. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer klaren rechtlichen Grundlage für solche Angelegenheiten.
Die zugelassene Revision zeigt, dass dieses Urteil weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben könnte und weitere rechtliche Klarstellungen in Bezug auf Verjährungsfristen für Leistungen an Hinterbliebene notwendig sein könnten. Die Debatte über die Verjährung von Leistungen an Hinterbliebene wird voraussichtlich fortgesetzt, und es wird interessant sein zu sehen, wie sich die Rechtsprechung in dieser Angelegenheit entwickelt.
Von Engin Günder
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