• 12.09.2023 – Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

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Steuer & Recht |

Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?

 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat kürzlich über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für ein altes Rennpferd entschieden und festgestellt, dass ein Pferd nicht allein aufgrund seiner früheren Verwendung als Rennpferd als "mangelhaft" angesehen werden kann.

Der Fall drehte sich um eine Frau aus dem Ammerland, die das Pferd "Canaletto" für etwa 4.500 Euro gekauft hatte. Im Kaufvertrag war vermerkt, dass das Pferd nur für Freizeitzwecke geritten wurde und keine Dressur- oder Springausbildung hatte.

Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass "Canaletto" früher als Rennpferd eingesetzt wurde. Die Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und argumentierte alternativ, dass sie aufgrund einer Täuschung vom Vertrag zurücktreten könne. Die Verkäuferin lehnte jedoch jegliche Ansprüche ab.

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab, und der Senat bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd keinen Mangel darstellte. Ein gesundes Pferd könne nicht allein deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil es früher als Rennpferd genutzt wurde. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass keine größeren Nutzungsbeschränkungen zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur für Freizeitaktivitäten verwendet wurde. Degenerative Gelenkerkrankungen, die die Klägerin aufgrund der früheren Rennkarriere des Pferdes befürchtete, hätten generell keine Verbindung zur früheren Nutzung als Rennpferd, sondern würden eher auf das Alter, die Haltungsbedingungen und die Qualität der Pflege des Tieres zurückzuführen sein. Bei einem elf Jahre alten Pferd seien Veränderungen ohnehin zu erwarten.

Die Angaben im Kaufvertrag änderten laut Gericht ebenfalls nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Klauseln sollten vielmehr verdeutlichen, dass die Käuferin keine Ansprüche aus der fehlenden Dressurausbildung ableiten könne. Sie könnten nicht als verbindliche Vereinbarung interpretiert werden, dass das Pferd immer nur für Freizeitzwecke genutzt wurde.

Das Urteil ist rechtskräftig und betont die Notwendigkeit, jeden Fall individuell zu betrachten, um festzustellen, ob ein Pferd als mangelhaft angesehen werden kann. In diesem Fall reichte die frühere Verwendung als Rennpferd allein nicht aus, um eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu rechtfertigen.

Urteil 4 U 72/22 vom 16.08.2023.

Von Engin Günder

 

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