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Steuer & Recht |
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass ein Landkreis, der über sein Jugendamt einen Ferienpass herausgibt und sich selbst als Veranstalter bezeichnet, für Unfälle der Teilnehmenden während der Veranstaltung haftbar gemacht werden kann, selbst wenn die Veranstaltung von einer Privatperson durchgeführt wird.
Der Fall, der dieses Urteil ausgelöst hat, ereignete sich während der Sommerferien im Jahr 2013. Das Jugendamt des Landkreises gab einen "Ferienpass" heraus, der es den Inhabern ermöglichte, sich für verschiedene Veranstaltungen anzumelden. Die Eltern eines 7-jährigen Jungen erwarben diesen Ferienpass für ihren Sohn und meldeten ihn für die Veranstaltung "Leben auf dem Ponyhof" an. Während dieser Veranstaltung saß der Junge auf dem Kotflügelsitz eines Traktors. Während der Fahrt kam es zu einem Unfall, bei dem der Traktor umkippte und der Junge schwer verletzt wurde.
Die Eltern des Jungen klagten gegen den Landkreis und verlangten Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass der Landkreis für sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfall verantwortlich sei. Der Landkreis argumentierte, dass nicht er, sondern die Privatperson, die die Veranstaltung durchführte, für den Vorfall verantwortlich sei.
Das Landgericht Landau in der Pfalz entschied im Sinne des Jungen und sprach ihm die meisten seiner Forderungen zu. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Berufung des Landkreises zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Landkreis als Veranstalter angesehen werden könne und nicht nur als Vermittler der Ferienaktion. Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass der Landkreis sich selbst im Anmeldeverfahren als "Veranstalter" und "verantwortliches Jugendamt" bezeichnet habe. Zudem habe er in Informationsbroschüren darauf hingewiesen, dass Ansprüche gegen den Landkreis als "Veranstalter der Ferienpassaktionen" bestehen könnten.
Die Entscheidung des Gerichts betont die Verantwortung von Landkreisen und öffentlichen Einrichtungen bei der Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche. Eltern verlassen sich oft auf die sorgfältige Organisation solcher Programme und nehmen teil, weil sie davon ausgehen, dass die Kinder in sicherer Obhut sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist und Berufung eingelegt werden kann. Dennoch unterstreicht es die Bedeutung der Klarstellung von Verantwortlichkeiten und Haftungsregelungen, insbesondere im Zusammenhang mit Aktivitäten für Kinder und Jugendliche.
OLG Zweibrücken, Beschluss 9 U 49/23 vom 20.06.2023
Von Engin Günder
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