• 07.09.2023 – BFH: Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV kein Arbeitslohn

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Steuer & Recht |

BFH: Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV kein Arbeitslohn

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem bahnbrechenden Urteil (VI R 27/20) vom 15. Juni 2023 entschieden, dass Arbeitgeberleistungen aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IV (SGB IV) nicht als Arbeitslohn betrachtet werden können. Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf die steuerliche Behandlung solcher Leistungen und hat potenziell erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


Hintergrund des Urteils

Der Streitfall drehte sich um die Frage, ob Arbeitgeberleistungen, die aufgrund eines Summenbescheids gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV gezahlt wurden, als Arbeitslohn zu behandeln sind. § 28f SGB IV regelt die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und sieht vor, dass Sozialversicherungsträger unter bestimmten Umständen Summenbescheide ausstellen können, um die Beitragszahlungen zu regeln.


Die BFH-Entscheidung

Der BFH urteilte, dass Arbeitgeberleistungen aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV nicht als Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes betrachtet werden können. Die Richter argumentierten, dass diese Leistungen nicht als Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers angesehen werden können, sondern vielmehr dazu dienen, soziale Sicherheitsbeiträge zu decken.

Das Urteil stellt klar, dass solche Arbeitgeberleistungen steuerlich nicht als Einkommen der Arbeitnehmer behandelt werden und somit nicht der Einkommensteuer unterliegen. Diese Entscheidung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben, die solche Leistungen erhalten haben, da sie möglicherweise rückwirkend Steuererstattungen erhalten können.


Kommentar:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs in Sachen Arbeitgeberleistungen aufgrund von Summenbescheiden nach § 28f Abs. 2 SGB IV ist von großer Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Es klärt eine lang umstrittene Frage der steuerlichen Behandlung solcher Leistungen und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit.

Die Entscheidung des BFH, solche Arbeitgeberleistungen nicht als Arbeitslohn zu betrachten, berücksichtigt die soziale und rechtliche Natur dieser Zahlungen. Sie dienen dazu, Sozialversicherungsbeiträge abzudecken, und sind keine direkte Gegenleistung für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers. Dies ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht zusätzlich steuerlich belastet werden, wenn sie Sozialleistungen erhalten.

Arbeitgeber sollten diese Entscheidung zur Kenntnis nehmen und sicherstellen, dass sie ihre steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf solche Leistungen richtig verstehen und umsetzen. Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit Steuern auf solche Leistungen gezahlt haben, könnten von dieser Entscheidung profitieren, da sie potenziell Anspruch auf Steuerrückerstattungen haben.

Insgesamt schafft das Urteil des BFH Klarheit und Fairness in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Rahmen von § 28f Abs. 2 SGB IV und trägt dazu bei, die steuerliche Belastung von Arbeitnehmern zu minimieren.


Von Engin Günder

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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